Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Sofern Ihre Tätigkeit bzw. Ihr Aufgabengebiet wie von Ihnen angegeben die Tätigkeitsmerkmale und damit die entsprechenden Anforderungen der höheren Vergütungsgruppe TG5 erfüllt, haben Sie auch Anspruch auf Bezahlung nach dieser höheren Tarifgruppe. Sie müssen insoweit zunächst offiziell einen Höhergruppierungsantrag an Ihren Arbeitgeber stellen. Kommt der Arbeitgeber Ihrem entsprechenden Antrag bzw. Verlangen nicht nach, können Sie beim Arbeitsgericht Eingruppierungsklage erheben auf Feststellung der Notwendigkeit Ihrer Eingruppierung in die höhere Tarifgruppe.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch ein schönes Wochenende und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Sofern Ihre Tätigkeit bzw. Ihr Aufgabengebiet wie von Ihnen angegeben die Tätigkeitsmerkmale und damit die entsprechenden Anforderungen der höheren Vergütungsgruppe TG5 erfüllt, haben Sie auch Anspruch auf Bezahlung nach dieser höheren Tarifgruppe. Sie müssen insoweit zunächst offiziell einen Höhergruppierungsantrag an Ihren Arbeitgeber stellen. Kommt der Arbeitgeber Ihrem entsprechenden Antrag bzw. Verlangen nicht nach, können Sie beim Arbeitsgericht Eingruppierungsklage erheben auf Feststellung der Notwendigkeit Ihrer Eingruppierung in die höhere Tarifgruppe.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch ein schönes Wochenende und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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