Einbürgerungszusicherung Bearbeitungszeit

1. Oktober 2011 18:56 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Ich erfülle alle Kriterien für die Anspruchseinbürgerung. Bis jetzt war das für mich nicht besonders relevant, aber jetzt habe ich eine Arbeitsstelle in der Aussicht für die ich mich sehr interessiere. Eine Voraussetzung für diese Stelle ist unter anderem, dass man ein EU Bürger sein muss.
Ich war bei der entsprechenden Behörde im Juli. Mein Antrag wurde nicht angenommen mit der Begründung: man könne erst mal keine neue Anträge annehmen, da sie zu viele in Bearbeitung haben und habe ein Termin Ende Oktober bekommen. Jetzt wurde mir mitgeteilt, dass es ab der Antragstellung sechs Monate dauern wird bis ich die Einbürgerungszusicherung bekomme. Also in meinem Fall erst am 27.04.12. dadurch ist die Perspektive die o.g. Stelle zu bekommen gleich Null.

Frage: Kann die Bearbeitungsdauer durch den Einsatz eines Anwaltes verkürzt werden? Wenn ja, wie viel Zeit kann gewonnen werden und was würde es kosten einen Anwalt damit zu beauftragen.
Mir ist klar, dass die exakten Zeitangaben nicht gemacht werden können, aber ich hoffe dass es Erfahrungswerte in einem solchen Sachverhalt gibt.
1. Oktober 2011 | 19:24

Antwort

von


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Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail: info@kanzlei-grueneberg.de
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Kann die Bearbeitungsdauer durch den Einsatz eines Anwaltes verkürzt werden? Wenn ja, wie viel Zeit kann gewonnen werden und was würde es kosten einen Anwalt damit zu beauftragen.

Aus eigener Erfahrung in Berlin kann ich Ihnen nur bestätigen, dass Einbürgerungsentscheidungen in der Regel mehrere Monate in Anspruch nehmen.

Die Beauftragung eines Anwaltes ist sehr empfehlenswert. Erfahrungsgemäß reagiert die Behörde schneller, wenn ein Anwalt engagiert wird, nicht zuletzt deswegen, weil nach 3 Monaten nach Antragstellung ohne eine Entscheidung, eine sog. Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO angestrebt werden kann, um eine Entscheidung herbeizuführen.

Die Behörde weiß, wenn ein Anwalt hinter der Sache steht, dann ist mit einer solchen Klage zu rechnen. Damit wird die Sache tatsächlich schneller bearbeitet.

Kosten hierfür entstehen nach dem RVG in Höhe von ca. 500€.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

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Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

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