Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie sind sogar dazu verpflichtet, sonst riskieren Sie ein neues Strafverfahren. Das ist in
§ 42 Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen".
Im Ich übrigen macht wenig Sinn, das zu verschweigen, denn die Einbürgerungsbehörde wird spätestens wenn Sie auf Ihre derzeitige Staatsangehörigkeit verzichtet haben, noch mal den entsprechenden Behörden (Bundes- und Landeskriminalamt, Staatsanwaltschaft) Anfragen schicken, unter anderem, ob Strafverfahren gegen Sie laufen oder liefen.
Wenn aber die Behörde durch ihr Schweigen aus welchen Gründen auch immer nicht davon erfahren hat, dann riskieren Sie die Rücknahme der Einbürgerung, wenn die von Ihnen unterlassenen Angaben dafür ursächlich waren (§ 35 Staatsangehörigkeitsgesetz). Die Frist dafür beträgt zehn Jahre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen