Einberufung einer Eigentümerversammlung, Beendigung des Verwaltervertrages wegen Gesc

5. Dezember 2006 16:11 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Der Verwalter hat im September ein Schreiben an die WEG gesandt und mitgeteilt, dass er das Geschäft aufgibt. Die WEG soll bis spätestens Dezember dem bisherigen Verwalter den neue gewählten Verwalter mitgeteilt haben. Gerne würde er das Objekt zu einem früheren Zeitpunkt abgeben, da Geschäftsende September.
Die Jahresabrechnung 2005 und Wirtschaftsplan 2006 wurde im September an die Eigentümer versandt. Die Unterlagen zur Rechnungsprüfung wurde dem hierfür zuständigen Eigentümer zur Prüfung zugesandt.
Eine ordentliche Eigentümerversammlung wurde von der bisherigen Hausverwaltung noch nicht einberufen. Die Jahresabrechnung 01.01-31.12.2005 wurde noch nicht bei einer Eigentümerversammlung beschlossen.
Ist er Verpflichtet eine ordentliche Versammlung einzuberufen, damit das Jahr 2005 beschlossen und der Verwalter entlastet werden kann? Was passiert,wenn der Verwalter sein Amt aufgibt und keine Versammlung einberufen hat?
Sehr geehrter Herr,
die Pflichten des Verwalters richten zum einen nach dem Verwaltervertrag und zum anderen nach Gesetz. Wichtig ist insbesondere, ob wohl hier die Niederlegung des Amtes auch zur Beendigung des Verwaltervertrages führt. Dies lässt sich Ihrer Schilderung nicht entnehmen. Zumeist ist im Verwaltervertrag geregelt, dass der die Eigentümer einen Anspruch auf Herausgabe der Verwaltungsunterlagen haben (vgl. z.B. BayObLG, ZMR 2003, 438) und auf die Abrechnungserstellung. Falls er seine Pflichten Herausgabe bzw. Rechnungslegung gem. §§ 666, 259 BGB, über die aber grundsätzlich gem. § 28 Abs. 4 WEG vorab mehrheitlich beschlossen werden muss, schuldhaft nicht erfüllt, schuldet er den Eigentümern insofern Schadensersatz gem. § 280 BGB.
Ferner ist an § 24 Abs. 3 WEG zu beachten, danach kann soweit ein Verwaltungsbeirat besteht, der Vorsitzende eine ETV einberufen, soweit der Verwalter dies pflichtwidrig unterlässt.

Beste Grüsse

RA Hermes
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