Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass der Spediteur hier berechtigt ist, das Umzugsgut vollständig einzubehalten, solange Sie die offene Forderung weiterhin nicht begleichen. Der Spediteur ist hierzu aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 273 BGB bzw. Nr. 20 ADSp (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen) grundsätzlich berechtigt, zumindest sofern die dem Spediteur zustehenden Forderungen unbestritten sind. Dieser kann also aufgrund der Nichtzahlung bzw. Nichterfüllung ihm zustehender Ansprüche sowohl das gesamte Umzugsgut, als auch ggf. andere Werte grundsätzlich zurückbehalten.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass der Spediteur hier berechtigt ist, das Umzugsgut vollständig einzubehalten, solange Sie die offene Forderung weiterhin nicht begleichen. Der Spediteur ist hierzu aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 273 BGB bzw. Nr. 20 ADSp (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen) grundsätzlich berechtigt, zumindest sofern die dem Spediteur zustehenden Forderungen unbestritten sind. Dieser kann also aufgrund der Nichtzahlung bzw. Nichterfüllung ihm zustehender Ansprüche sowohl das gesamte Umzugsgut, als auch ggf. andere Werte grundsätzlich zurückbehalten.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.
Rückfrage vom Fragesteller
15. November 2011 | 15:43
Hallo,
okay, d.h. ich muss ohne Winterkleidung leben?
Und wie sieht es bei einer Ratenzahlung aus?
Gruß
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15. November 2011 | 16:40
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Sofern Sie sich mit der Spedition über eine Begleichung der Forderungen im Rahmen einer Ratenzahlung einigen, wäre die weitere Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes ggf. treuwidrig, so dass Sie dann Ihre Sache herausverlangen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt