Einbehaltung des Umzuggutes durch Spediteur

| 15. November 2011 14:54 |
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Transportrecht, Speditionsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind vor einer Weile mit einem Spediteur umgezogen.

Leider wurde uns damals der Einzug in die Ware verwehrt und die Sachen wurden von Ihm eingelagert.

Leider konnten bis heute nicht die offene Forderung begleichen, so dass er die Sachen aktuell einbehält (Ich glaube auf Grund von §323 BGB)

Nun die Frage:

Was darf er einbehalten? Aktuell behält er ALLES ein, d.h. Klamotten, Zeugnisse, persönliche Erinnerung usw. Ist das rechtens?

Gruß
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass der Spediteur hier berechtigt ist, das Umzugsgut vollständig einzubehalten, solange Sie die offene Forderung weiterhin nicht begleichen. Der Spediteur ist hierzu aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 273 BGB bzw. Nr. 20 ADSp (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen) grundsätzlich berechtigt, zumindest sofern die dem Spediteur zustehenden Forderungen unbestritten sind. Dieser kann also aufgrund der Nichtzahlung bzw. Nichterfüllung ihm zustehender Ansprüche sowohl das gesamte Umzugsgut, als auch ggf. andere Werte grundsätzlich zurückbehalten.

Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt


Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.
Rückfrage vom Fragesteller 15. November 2011 | 15:43

Hallo,

okay, d.h. ich muss ohne Winterkleidung leben?

Und wie sieht es bei einer Ratenzahlung aus?

Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. November 2011 | 16:40

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:

Sofern Sie sich mit der Spedition über eine Begleichung der Forderungen im Rahmen einer Ratenzahlung einigen, wäre die weitere Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes ggf. treuwidrig, so dass Sie dann Ihre Sache herausverlangen könnten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Joschko
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 16. November 2011 | 08:13

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