11. August 2025
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14:15
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach dem gegebenen Kontext dürfen Sie als Arbeitgeber den Lohn Ihres Arbeitnehmers nicht vollständig einbehalten, auch wenn eine Vertragsstrafe vereinbart wurde. Sie müssen die Pfändungsfreigrenze beachten.
Der Arbeitslohn stellt die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Arbeitnehmers dar. Nach § 394 BGB besteht ein Aufrechnungsverbot, soweit die Lohnforderung nicht der Pfändung unterworfen ist. Das bedeutet, dass Sie nur den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens einbehalten dürfen. Der unpfändbare Teil muss dem Arbeitnehmer ausgezahlt werden.
Die Höhe der Pfändungsfreigrenze richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers (z. B. Unterhaltspflichten) und kann der Tabelle zu § 850c ZPO entnommen werden. Für eine Person liegt der Betrag beispielsweise bei etwa 930 € bis 985,15 € monatlich. Bei Unterhaltspflichten erhöht sich dieser Betrag entsprechend - das kann im Netz abgerufen werden.
Auch wenn eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatslohns vereinbart wurde, dürfen Sie nicht den gesamten Lohn einbehalten. Sie sind verpflichtet, dem Arbeitnehmer zumindest den Betrag auszuzahlen, der der Pfändungsfreigrenze entspricht. Ein vollständiger Einbehalt des Lohns wäre unzulässig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg