Eigentumsanteil an Ehefrau überschreiben

| 30. Juni 2011 08:33 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Hallo,

Ich bin mit seit 1992 einem Einzelunternehmen selbständig und habe im Jahre 2000 mit meiner Frau zusammen bei einer Bank ein selbstgenutztes Haus mit Grundstück für 150.000 Euro finanziert. Kaufpreis war 105.000 Euro, Der Rest ist für Renovierung wie Dach, Heizung, ... verwendet worden. Wert des Objektes z.Zt. ca. 160.000 Euro.
Laufzeit Finanzierung 25 Jahre. Die erste Zinsbindung lief vor 1,5 Jahren ab, Verlängerung ist für weitere 10 Jahre am laufen. Wir sind beide jeweils zur Hälfte im Grundbuch eingetragen. Die Finanzierung läuft zur Hälfte als Hypothekendarlehen und der Rest als Lebensversicherung, jweils auf beider Namen. Daher ist sogut wie noch nichts getilgt.

Ich habe nun durch meine Selbständigkeit Schulden in Höhe von gesamt ca. 90.000 Euro, wovon womöglich ein Teil von einem der Lieferanten in das Grundbuch eingetragen werden möchte. Im 1. Rang steht da zwar noch die Bank, aber man weiß nie, was es bewirkt.
Meine Frau ist firmentechnisch völlig Aussen vor, hat nichts unterschrieben.

1.) Kann ich meinen Eigentumsanteil an meine Frau "überschreiben"? Muss da Geld fließen oder Schenkung? Somit würde der Eintrag im Grundbuch ja vehindert werden können.

2.) Muss ich mir ein Wohnrecht eintragen lassen?

3.) Wird im Fall einer Überschreibung seitens der Bank etwas gefordert, unternommen?

4.) Möchte das Finanzamt womöglich einen Teil der geleisteten gemeinsam erhaltenen Eigenheimzulage zurück?

5.) Kann es bei einer Umschreibung ein rechtliches Problem mit dem Gläubiger, meinem Lieferanten, geben? Von einer Vermögensverschiebung kann ja nicht die Rede sein, da es sich ebenso um Schulden handelt. Der Finanzierungsvertrag läuft ja für mich weiter.

Ich habe definitiv NICHT vor, eine Privatinsolvenz nach evtl. Abmeldung des Gewerbes durchzuführen. Ich denke, dass die Schulden in einem überschaubaren Zeitraum duch mich gezahlt werden können (Umsatz mtl: ca. 50.000 Euro).

Vielen Dank für eine Antwort.
30. Juni 2011 | 09:14

Antwort

von


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24105 Kiel
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Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

Als Miteigentümer des Grundstücks sind Sie grundsätzlich frei, beliebig über Ihr Eigentum zu verfügen. Einer Übertragung Ihrer Miteigentumsanteils an Ihre Frau kann auch die Bank nicht widersprechen. Dieser bleibt das als Sicherheit dienende Beleihungsobjekt auch erhalten.

Ihnen muss allerdings klar sein, dass Sie für die Kredite als Darlehensnehmer weiterhin haften, ohne im Hintergrund über die Sicherheit ( Eigentumsanteil ) mehr zu verfügen. Im Falle einer Trennung hätten Sie also keine Rechte mehr am Hausgrundstück. Zwar können Sie sich ein Wohnrecht eintragen lassen. Dies stellt aber keine gleichwertige Rechtsposition wie eine (Mit-)Eigentümerstellung dar.

Geld muss im Zuge der Übertragung an Ihre Ehefrau nicht fließen.

Hinsichtlich der Eigenheimzulage ist ebenfalls nichts zu befürchten, da der Förderzeitraum abgelaufen ist und die erforderliche Nutzung zu Wohnzwecken auch im Falle einer Übertragung an einen Angehörigen weiterbesteht.

Ein rechtliches Problem mit dem Gläubiger wird solange nicht bestehen, wie dieser nicht die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt hat. Für den Gläubiger macht die Eintragung der Hypothek insgesamt eigentlich wenig Sinn, da die vorrangige Eintragung der finanzierenden Bank noch erheblich ist. Sie sollten daher versuchen, den Gläubiger zu überzeugen, dass eine solche Maßnahme keinen Sinn macht und Ihm ggf. anderweitige Angebote / Sicherheiten unterbreiten, sofern dies möglich ist.

Anderenfalls wäre die Eintragung einer Sicherungshypothek ( natürlich nur Ihren Anteil betreffend ) auch nicht sonderlich tragisch, da der Gläubiger im Falle einer Befriedigung seiner Forderungen verpflichtet wäre, Ihnen wiederum eine Löschungsbewilligung für die Sicherungshypothek zu erteilen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 30. Juni 2011 | 12:25

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