27. Juni 2008
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15:31
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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die Frage, wer bei der Veräußerung als Wohnungseigentümer anzusehen ist, ist vom BGBH (NJW 1994, 2950) mit einer Auslegung streng am Wortlaut beantwortet worden, nämlich nur derjenige der im Grundbuch als Wohnungseigentümer eingetragen ist. Auf den Notarsvertrag ist nicht abzustellen.
Der Veräußerer haftet auf jeden Fall bis zur Umschreibung im Grundbuch für alle bis dahin fällig werdenden Umlagen ( BGH NJW 1983, 1615, OLG Karlsruhe ZMR 2005,310).
Eine Regelung über die Haftung des Käufers für Rückstände des Veräußerers kann allerdings durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer getroffen werden. Demzufolge besteht die Möglichkeit, falls ein solcher Beschluss vorliegt, dass der Käufer nach der Eintragung im Grundbuch für Rückstände herangezogen wird.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt