gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
Das Entfernen und die Mitnahme der Parkettböden könnte unter dem Gesichtspunkt des § 985 BGB zulässig sein. Dann müssten Sie (alleiniger) Eigentümer der Böden sein. Ursprünglich waren Sie das auch, wie ich aus Ihrer Schilderung ("ich habe die alle bezahlt") schließe. Sie haben Ihr (alleiniges) Eigentum hier aber wohl dadurch verloren, dass die Böden zum wesentlichen Bestandteil des Grundstücks (Hauses) wurden (§ 946 BGB). Die Böden sind zwar möglicherweise nur lose verlegt, so dass sich das nicht schon aus § 93 BGB ergibt. Abzustellen ist hier wohl auf § 94 II BGB; dazu müßten die Böden "zur Herstellung des Gebäudes" in dieses eingefügt worden sein. Damit etwas in ein Gebäude "eingefügt" ist, muß es nicht fest mit ihm verbunden sein. Das Wort "einfügen" erfaßt jedenfalls das hier gegebende Anpassen des Parketts an den vorhandenen Fußboden. Fraglich ist freilich, ob das "zur Herstellung des Gebäudes" geschehen ist. Die Formulierung legt nahe, daß hier nach dem Zweck der Verbindung mit dem Gebäude gefragt wird. Die "Herstellung"
eines Gebäudes wiederum wird nach allgemeinem Sprachgebrauch als abgeschlossen angesehen, wenn nichts mehr hinzugefügt werden muß, damit das Gebäude als vollständig angesehen werden
kann. Daher kommt es für die Frage, ob etwas in das Gebäude "zur Herstellung" eingefügt ist, auf
zweierlei an, nämlich auf die Zweckbestimmung des Gebäudes und
die Verkehrsauffassung. Zweck des Gebäudes ist hier das Wohnen. Ein Wohngebäude ist nach der Verkehrsauffassung vollständig hergestellt, wenn jemand einziehen kann. Dafür genügt es nicht, wenn die Böden einen Glattstrich aufweisen, irgendeine Form von Bodenbelag wird für das Bewohnen als notwendig angesehen und wer in eine Wohnung einzieht, erwartet, dass dieser auch schon vorhanden ist. Nach der Verkehrsauffassung ist ein Wohngebäude ohne Bodenbelag demnach noch nicht vollständig. Der
Parkettboden ist folglich "zur Herstellung" eingefügt. Er ist
demnach wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Die Eigentumsverhältnisse entsprechen denen am Haus (1/3 zu 2/3).
Sie haben somit keinen Anspruch die Böden einfach zu entfernen.
Die Teilungsversteigerung wird durch Antrag eines Antragsberechtigten an das zuständige Gericht eingeleitet.
Zur Antragstellung berechtigt ist grundsätzlich jeder Miteigentümer, unabhängig von der Größe seines Anteils. Das bedeutet, dass auch ein Miteigentümer mit einem relativ kleinen Anteil am gesamten Objekt die Teilungsversteigerung des gesamten Grundstückes beantragen kann, da sich ein ideeller Bruchteil im Regelfall gar nicht oder nur mit sehr geringem Erlös versteigern ließe.
Der Antrag muss einen bestimmten Mindestinhalt haben, es müssen bestimmte Unterlagen beigefügt werden und Formalien eingehalten werden. Stehen dem Antrag keine Hindernisse entgegen, ordnet das Gericht die Teilungsversteigerung durch Beschluss an, der den Antragsgegnern zugestellt wird. Darüber hinaus ersucht das Gericht das Grundbuchamt um Eintragung eines Zwangsversteigerung-Vermerks im Grundbuch.
Die Zulässigkeit des Teilungsversteigerung Verfahrens kann daran scheitern, dass die Auseinandersetzung der Gemeinschaft durch Vertrag oder Gesetz ausgeschlossen ist. So können die Teilhaber einer Gemeinschaft durch Vertrag das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen für immer oder auf Zeit ausschließen.
Die Vorbereitung der Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft durch die Teilungsversteigerung ist zudem nur dann zulässig, wenn die Teilung des Versteigerungsgegenstandes in Natur ausgeschlossen ist. Die Teilung von bebauten Grundstücken, Eigentumswohnungen, Erbbaurechten usw. in Natur ist im Regelfall nicht möglich. Selbst bei unbebauten Grundstücken kommt diese nur in ganz seltenen Ausnahmefällen zum Zuge.
Sie dürfen also sehr wohl eine Frist setzen und können - nachdem hier keine entgegenstehenden Gründe ersichtlich sind - (dann) die Teilungsversteigerung beantragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den vorstehenden Ausführungen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Bernd Gutschank
Rechtsanwalt
als wir in das haus einzogen befanden sich 20 jahre alte teppich u. pc böden drinnen.
können wir nicht wie in einer mietwohnung diesen dann auch wieder mitnehmen?
und dann ist hier der betonboden sichtbar.
und dann wird das objekt v. der bank geschätzt u. dann verkauft.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
selbstverständlich können Sie die Parkettböden entfernen, bevor das Haus verkauft oder die Teilungsversteigerung durchgeführt wird. Dies sollte jedoch auf Grund der Eigentumsverhältnisse nur in Abstimmung mit Ihrer Mutter entschieden werden.
Ohne Bodenbelag ist ein Wohngebäude - wie bereits dargelegt - nicht vollständig, was sich sicher negativ auf den Wert auswirken wird. Allein aus diesem Grund erscheint es m. E. nach wenig sinnvoll, hier Hand anzulegen. Auch dürfte zweifelhaft sein, ob die Parkettböden noch anderweitig nutzbar sind.
Im beiderseitigen Interesse sollten Sie nach Möglichkeit versuchen mit Ihrer Mutter zu einer Übereinkunft zu gelangen; dabei dürfte deren Auffassung zutreffen, dass bei einem sog. "freihändigen Verkauf" ein höherer Preis zu erzielen ist, als im Rahmen einer Versteigerung.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Gutschank
Rechtsanwalt