Sehr geehrte Fragestellerin,
bei der Berechnung der Einkommensgrenzen wird nach §5 EigZulG stehts das Einkommen des Jahres herangezogen, in dem der Antrag gestellt wird (hier 2005) sowie das Einkommen des Vorjahres (hier 2004). Da Sie im Jahr 2004 noch nicht verheiratet waren, hat Ihr Partner damals die Einkommensgrenze noch nicht erreicht. Eine Rückwirkung der Heirat gibt es insoweit nicht. Wenn Sie und Ihr Partner auch dieses Jahr (2006)unterhalb der Einkommensgrenze bleiben, sollten Sie nächstes Jahr erneut den Antrag stellen.
Mit freundlichen Grüssen
Nikolai Zimmermann
Rechtsanwalt
http://www.ra-zimmermann.com
bei der Berechnung der Einkommensgrenzen wird nach §5 EigZulG stehts das Einkommen des Jahres herangezogen, in dem der Antrag gestellt wird (hier 2005) sowie das Einkommen des Vorjahres (hier 2004). Da Sie im Jahr 2004 noch nicht verheiratet waren, hat Ihr Partner damals die Einkommensgrenze noch nicht erreicht. Eine Rückwirkung der Heirat gibt es insoweit nicht. Wenn Sie und Ihr Partner auch dieses Jahr (2006)unterhalb der Einkommensgrenze bleiben, sollten Sie nächstes Jahr erneut den Antrag stellen.
Mit freundlichen Grüssen
Nikolai Zimmermann
Rechtsanwalt
http://www.ra-zimmermann.com
Rückfrage vom Fragesteller
8. März 2006 | 17:38
Danke für die Antwort, aber die wesentliche Frage ist, welche Einkommensgrenze gilt denn nun? Die aus dem Kaufjahr 2003 oder die jetzige?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
8. März 2006 | 18:26
Sehr geehrte Fragestellerin,
für Wohnungen, deren Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 31.12.2003 liegt, beträgt die Einkunftsgrenze
- bei Alleinstehenden 81.807 Euro,
- bei Ehegatten 163.614 Euro.
Diese Einkunftsgrenze erhöht sich pro Kind um 30.678 Euro.
Mit freundlichen Grüssen
Nikolai Zimmermann
Rechtsanwalt
http://www.ra-zimmermann.com