22. Januar 2021
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14:03
Antwort
vonRechtsanwalt Kevin Tidwell
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 577a Abs. 2 BGB beträgt die Frist der Kündigungsbeschränkung bei Wohnumwandlung zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. Die Landesregierung kann dies durch Verordnung regeln. Hiervon hat das Land Berlin Gebrauch gemacht und die Berliner Sperrfristverordnung erlassen.
Hinsichtlich der Fristberechnung bei einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters beginnt die Frist mit Erstverkauf an den neuen Eigentümer an zu laufen. Diese Frist gilt auch für jeden Nachfolger. Allerdings beginnt die Frist nicht jedes Mal neu, sondern läuft einfach – gemessen vom Datum des Ersterwerbs– weiter. Die erst zum 1. Oktober 2013 in Kraft getretene Kündigungsschutzklausel-VO ist anzuwenden, auch wenn die Wohnung bereits vor diesem Zeitpunkt veräußert wurde. Da der neue Eigentümer schon 2006 eingetragen wurde, läuft die Kündigungssperre zum Jahr 2016. Ab diesen Zeitpunkt kann der neue Eigentümer Eigenbedarf anmelden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Kevin Tidwell