Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Grundlage für die von Ihnen genannte Eigenbedarfskündigung ist § 573 Abs. 2 Nr.2 BGB. Danach liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses insbesondere vor, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Familienangehörige ist die Ehefrau sicherlich, allerdings verlangen die Gerichte zusätzlich noch nachvollziehbare Gründe. Ob hierzu die Trennung von Eheleuten zählt, ist fraglich und hängt - im Streitfall - sicherlich von dem einzelnen Richter ab.
Einer Ablehnung könnte jedoch insofern vorgebeugt werden, indem das Haus, wie ja auch beabsichtigt, bereits jetzt auf die Ehefrau übertragen und mit dem Ehemann ein Mietvertrag über die jetzige eheliche Wohnung gemacht wird. (Eine Übertragung vor der Scheidung ist ggfls. auch aus steuerlichen Gründen empfehlenswert, was ggfls. konkret bei einem Steurberater erfragt werden sollte.) Danach kann die Ehefrau als getrenntlebende oder schon geschiedene Frau die Wohnung im Wege des Eigenbedarfes für sich selbst geltend machen.(Zu klären wäre aber auch noch,da es sich um ein Drei-Familienhaus handelt, was mit der dritten Wohnung ist.)
Eine Kündigung des Mietverhältnisses muss schriftlich erfolgen, wobei die Gründe für ein berechtigtes Interesse in dem Kündigungsschreiben klar und nachvollziehbar anzugeben sind.
Da schliesslich das Mietverhältnis mit den Mietern aus dem Erdgeschoss noch keine fünf Jahre besteht, kann dieses - wenn nicht ausdrücklich etwas anderes im Mietvertrag geregelt ist - mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, wobei dann die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig ist, § 573 c Abs. 1 BGB.
Ich hoffe, Ihnen eine rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Gerne stehe ich Ihnen auch weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Dorothea Orthaus
Rechtsanwältin
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Grundlage für die von Ihnen genannte Eigenbedarfskündigung ist § 573 Abs. 2 Nr.2 BGB. Danach liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses insbesondere vor, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Familienangehörige ist die Ehefrau sicherlich, allerdings verlangen die Gerichte zusätzlich noch nachvollziehbare Gründe. Ob hierzu die Trennung von Eheleuten zählt, ist fraglich und hängt - im Streitfall - sicherlich von dem einzelnen Richter ab.
Einer Ablehnung könnte jedoch insofern vorgebeugt werden, indem das Haus, wie ja auch beabsichtigt, bereits jetzt auf die Ehefrau übertragen und mit dem Ehemann ein Mietvertrag über die jetzige eheliche Wohnung gemacht wird. (Eine Übertragung vor der Scheidung ist ggfls. auch aus steuerlichen Gründen empfehlenswert, was ggfls. konkret bei einem Steurberater erfragt werden sollte.) Danach kann die Ehefrau als getrenntlebende oder schon geschiedene Frau die Wohnung im Wege des Eigenbedarfes für sich selbst geltend machen.(Zu klären wäre aber auch noch,da es sich um ein Drei-Familienhaus handelt, was mit der dritten Wohnung ist.)
Eine Kündigung des Mietverhältnisses muss schriftlich erfolgen, wobei die Gründe für ein berechtigtes Interesse in dem Kündigungsschreiben klar und nachvollziehbar anzugeben sind.
Da schliesslich das Mietverhältnis mit den Mietern aus dem Erdgeschoss noch keine fünf Jahre besteht, kann dieses - wenn nicht ausdrücklich etwas anderes im Mietvertrag geregelt ist - mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, wobei dann die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig ist, § 573 c Abs. 1 BGB.
Ich hoffe, Ihnen eine rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Gerne stehe ich Ihnen auch weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Dorothea Orthaus
Rechtsanwältin