ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise daraufhin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Der zwischen Ihnen und Ihrer Frau geschlossene Ehevertrag dient gerade dazu, sich im Falle einer Scheidung nicht unerwarteten Unterhaltszahlungen ausgesetzt zu sehen. Wie Sie schildern, ist der nacheheliche Unterhalt vertraglich begrenzt und bis auf die im Vertrag dargelegten Bedingungen ausgeschlossen.
Unter Berücksichtigung, dass der genaue Wortlaut mir nicht bekannt ist, ist auf Grund Ihrer Darlegung davon auszugehen, das ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, der gesetzlich im § 1575 BGB geregelt ist, ausgeschlossen ist.
An die Ehevertragliche Regelung haben sich beide Parteien zu halten.
Aus diesem Grund wären Sie nicht verpflichtet, nachehelichen Unterhalt an Ihre Frau zu zahlen, damit diese die neue Ausbildung beenden kann.
Zwar sieht nach Ihren Angaben der Ehevertrag einen Unterhalt für den Fall der Arbeitslosigkeit vor, jedoch liegt diese schon auf Grund der Ausbildung nicht vor.
Sollte Ihre Frau die Ausbildung abbrechen, da Sie dafür keinen Unterhalt zahlen müssen, ist Ihre Frau verpflichtet, Ihrer Erwerbsobliegenheit nachzukommen.
Das Gebot der wirtschaftlichen Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) ist vorrangig zu beachten.
Bemüht sich die Unterhaltsberechtigte nicht ausreichend um den Erhalt einer Erwerbstätigkeit, so ist ein Unterhaltsanspruch nicht gegeben. Durch den Grundsatz der Eigenverantwortung bestehen hohe Anforderungen an die Nachweispflicht, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht zu haben. Zwar muss gemäß § 1574 BGB nur eine angemessene Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. In der Praxis ist jedoch jegliche Erwerbstätiglkeit als angemessen zu beurteilen, so dass Ihre Frau vor allem auch sich um eine Anstellung in ihrem erlernten Beruf bemühen muss, indem sie bereits über mehrere Jahre tätig war.
Aus den dargelegten Gründen besteht eine hohe Erfolgsaussicht Ihrerseits keinen nachehelichen Unterhalt auf Grund des dargelegten Sachverhalts an Ihre Frau zu zahlen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meiner Beantwortung behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Der genaue Wortlaut ist:
Wir sind berufstätig und wollen es in Zukunft auch bleiben. Den nachehelichen Unterhalt schliessen wir daher aus. Im Falle zum Zeitpunkt der Scheidung eingetretenen Notsituation soll dieser jedoch begrenzt werden auf eine Zahlung von von 1.000 EUR monatlich.
Meine Frau versucht jedoch durch Beischaffung ärztliche Atteste zu beweisen, dass Sie in ihrem gelernten Beruf nicht mehr arbeiten kann und möchte dadurch einen Umschulungs(notfall) begründen. Sie ist aber gesund und kräftig, auch in einem nichtgelernten Beruf zu arbeiten und hat es ja auch schon oft getan. Mehrere Fachleute und Ämter haben sie in diesem Vorhaben der Umschulung bereits bekräftigt (waren aber natürlich nicht bereit, diese Umschulung zu bezahlen (Arbeitsamt, Sozialamt) sondern haben auf den gutverdienenden Ehemann verwiesen. Für mich wäre eben interessant gewesen, wie das die Familiengerichte üblicherweise handhaben, da diese Vorgehensweise natürlich im Zuge einer Scheidung verlockend ist, sich nochmal eben über mehrere Jahre eine Höherqualifizierung finanzieren zu lassen, obwohl man bereits unterschrieben hatte, dieses nicht vorzuhaben.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Zunächts müsste Ihre Frau beweisen, dass sie in Ihrem erlernten Beruf tatsächlich nicht mehr erwerbstätig sein kann.
Der Ausbildungs- und Fortbildungsunterhalt nach § 1575 BGB ist meines Erachtens durch den Ehevertrag ausgeschlossen.
Auf einen durch die Fortbildung erzielten höheren Ausbildungsstand kann sich Ihre Frau nicht berufen. Demnach ist eine Höherqualifizierung unerheblich. Der Berechtigte kann sich auf den durch den Ausbildungsabschluss erzielten höheren Ausbildungsstand nicht berufen, sondern muss nach einer Übergangszeit (Düsseldorf FamRZ 86, 703: 3 Monate) eine Erwerbstätigkeit auf dem bisherigen Niveau suchen, soweit diese angemessen ist.
Letztendlich ist eine Gesamtabwägung aller Umstände vorzunehmen.
Nicht nur eine ausbildungsentsprechende Tätigkeit kann angemessen sein (BGH NJW 91, 1049). Es muss ein Einsatz der verwertbaren persönlichen Fähigkeiten durch Ihre Frau erfolgen. Entscheidend ist im Einzelfall, ob die in Betracht kommende Erwerbstätigkeit dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand gemäß ist.
Im Hinblick auf die ehevertragliche Regelung hat Ihre Frau alles zu unternehmen, um eine Erwerbstätigkeit zu finden.
Ein Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 BGB kann nicht deshalb versagt werden, weil Ihre Frau sich nach der Scheidung nicht sofort um einen Arbeitsplatz bemüht, sondern eine Ausbildung begonnen hat, in der Erwartung, eine Anstellung in dem erstrebten Beruf eher zu finden als im früher ausgeübten (BGH FamRZ 86, 1065).
Hierfür trifft aber Ihre Frau die Beweislast.
Dennoch hat Ihre Frau alles zu unternehmen, um schnellstmöglich einen Arbeitsplatz zu finden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meiner Beantwortung behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt