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Diese Antwort ist vom 10.06.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte:
1.)
Ja, der Unterhaltsverzicht ist und bleibt wirksam.
Ein Unterhaltsverzicht ist nach ständiger Rechtsprechung wegen Sittenwidrigkeit nur dann unwirksam, wenn für die Vertragsparteien ZUM ZEITPUNKT DES VERTRAGSABSCHLUSSES die Sozialhilfebedürftigkeit absehbar war.
Die Vertragsparteien müssen sich also bereits bei Vertragsabschluss darüber im Klaren gewesen sein, dass einer von ihnen aller Voraussicht nach auf Sozialhilfe angewiesen sein würde.
Dafür gibt es hier aber keinerlei Anhaltspunkte, zumal beide Partner (nach wie vor) berufstätig sind.
Eine Unwirksamkeit des kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass auf jegliche Unterhaltsansprüche und damit auch auf etwaige Kindesunterhaltsansprüche verzichtet wird, da die Ehe kinderlos ist und Sie nach Ihren eigenen Angaben auch keinen Kinderwunsch haben.
2.)
Die Frage, wie Sie hohe Unterhaltsansprüche verhindern können, lässt sich nicht allgemein beantworten. Einen ersten Überblick über Abzugsmöglichkeiten können Sie sich unter
http://www.scheidung-online.de/einkommen.htm#fikteinkuenfte
verschaffen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Nachfrage vom Fragesteller
14.06.2007 | 19:04
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Ich bedanke mich für die prompte Antwort aber:
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2001 in einer Grundsatzentscheidung verlangt, Eheverträge genauer zu überprüfen. Nun gab der BGH für die Kontrolle dieser Verträge durch die Gerichte zwei Faktoren vor: Zunächst muss laut dem XII. BGH-Senat eine mögliche Sittenwidrigkeit geprüft werden. Dann muss geklärt werden, ob
Ist der vorab genannte § 5 (Verzicht Unterhaltsansprüche aus jedwedem Rechtsgrund auch bei Notlage) und der Ausschluss des Versorgungsausgleiches Sittenwidrig oder liegt beim vereinbarten Verzicht auf gesetzliche Ansprüche Rechtsmissbrauch vor ?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
14.06.2007 | 19:38
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
1.)
Gegen den Ausschluss des Versorgungsausgleichs bestehen überhaupt keine Bedenken, denn nach § 1408 Abs. 2 Satz 1 BGB können die Ehegatten in einem Ehevertrag auch den Versorgungsausgleich ausschließen. Der Ausschluss wäre nach Satz 2 dieser Vorschrift nur dann unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss ein Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird.
Das ist hier aber nicht der Fall.
2.)
Auch der vertragliche Ausschluss von Unterhaltsansprüchen bleibt wirksam.
Meine Ursprungsantwort berücksichtigt bereits die Vorgabe des BVerfG und die aktuelle BGH-Rechtsprechung.
Sittenwidrigkeit ist demnach nur dann anzunehmen, wenn für die Vertragsparteien ZUM ZEITPUNKT DES VERTRAGSABSCHLUSSES die Sozialhilfebedürftigkeit absehbar war.
Zur Vermeidung von Wiederholungen darf ich auf dort verweisen.
Ich hoffe, Ihnen nun Klarheit verschafft zu haben und verbleibe
mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer
Ergänzung vom Anwalt
14.06.2007 | 19:52
Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sind ebenfalls nicht erkennbar.
Mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer