Ehevertrag, wie bindend ist er.

15. Februar 2007 11:57 |
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Familienrecht


Beantwortet von


12:54
Hallo…
Ich habe eine Frage zum Thema: Ehevertrag, wie bindend ist er.
Meine Situation ist folgende.
Seid 7 Jahren verheiratet, eine Tochter 7 Jahre, getrennt lebend seit 18 Monaten.
Wir haben ein gemeinsames Haus in dem meine Frau seid einem Jahr mit ihrem neuem Freund und meiner Tochter wohnt.
Im Ehevertrag wurde (seid 2001) vereinbart, das ich für unsere Tochter nach Düsseldorfer Tabelle und meiner Frau , bis zum 10 Lebensjahr unserer Tochter, monatlich 250 € und bis zum 15 Lebensjahr 150 € Unterhalt bezahle.
Im Ehevertrag haben wir Gütertrennung vereinbart.
Meine Frau Arbeitet 30 h in der Woche, verdient dadurch als Angestellte ca. 1600 € Netto im Monat. Sie bekommt das volle Kindergeld und ich bezahle ihr im Monat 500 €.
Meine Tochter ist an zwei Tagen in der Woche und jedes zweite Wochenende bei mir.
Ihr neuer Lebenspartner arbeitet in Vollzeit und müsste netto etwas mehr als meine Frau verdienen.
Unsere Scheidung steht in diesem Jahr noch an. Vorher soll das Haus aber noch verkauft werden.

Jetzt meine Frage:
Ich denke, das meine Frau und ihr neuer Lebenspartner genug Geld Verdienen, das ich bei einer „normalen“ Scheidung (ohne Ehevertrag) für sie kein oder ein geringeren Unterhalt zahlen müsste.
Wie sollte ich jetzt geschickter Weise vorgehen ?
15. Februar 2007 | 13:23

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich gehe davon aus, dass es sich um einen notariellen Ehevertrag handelt.

In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit diesen im Wege der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO zu ändern.

Sie sind also nicht bis zum 15. Lebensjahr der Tochter an die Verpflichtung zur Zahlung des Ehegattenunterhaltes gebunden.

Bevor Sie diesen Schritt gehen, müssen Sie vorab den Unterhaltsanspruch der Ehefrau unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkommen berechnen lassen.

Diese Berechnung muss vorgenommen werden, um das Prozeßrisiko einzuschätzen. Unter Umständen könnte eine Berechnung ergeben, dass aufgrund Ihres Einkommens und trotz des eheähnlichen Verhältnisses ein Unterhaltsanspruch Ihrer getrenntlebenden Frau - zumindest zur Zeit- in der vereinbarten Höhe besteht.

Ich kann Ihnen daher nur raten ersteinmal den Unterhalt berechnen zu lassen und dann zu entscheiden, ob Sie eine Abänderungsklage anstreben möchten. Das wird insbesondere auch davon abhängen, ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspurch bestehen würde, denn die Änderung der Verhältnisse, die Sie anstreben, muss wesentlich sein.

Ergibt die Berechnung, dass der von Ihnen gezahlte Unterhalt gar nicht mehr oder nicht mehr in der Höhe gerechtfertigt ist, sollten Sie zunächst die einvernehmliche Regelung mit Ihrer getrenntlebenden Frau anstreben. Dafür könnte die Unterhaltsberechnung als Grundlage dienen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 16. Februar 2007 | 12:09

Hallo,
schon mal Danke für die Beantwortung, aber ich habe noch eine Frage:
Meine noch-Frau hat schon seid einem Jahr eine feste, Ehe ähnliche Beziehung zu ihrem neuen Partner.
So weit mir bekannt ist, gibt es Rechtsprechungen die da sagen, das die Unterhaltszahlungen nach der Scheidung eingestellt werden können, wenn die neue Partnerschaft der "Ex" mindestens 2-3 Jahre andauert, da sie dann als gefestigt gillt.
Mein Problem ist aber, das ich ihr eine Unterhaltszahlung in unserem Ehevertrag zugesichert habe, bis unsere Tochter 15 jahre alt ist.
Bin ich daran gebunden ?
Für meine Tochter werde ich selbstverständlich weiter bezahlen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Februar 2007 | 12:54

Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie sind an den Vertrag nicht gebunden. Sie können Ihn abändern lassen, nur müssen Sie dieses im Klagewege tun, wenn es sich um einen notariellen Vertrag handelt.

Sie haben Recht, dass eine verfestigte Parnterschaft dazu führen kann, dass kein Unterhalt mehr zu leisten ist.

Die genannten 2-3 Jahre sind aber kein absoluter Zeitrahmen. Auch nach kürzerer Zeit kann die Verfestigung schon angenommen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON

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