8. Juli 2005
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20:00
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich ist das vom Arbeitgeber vertraglich geschuldete Nettogehalt als Grundlage der Unterhaltsberechung heranzuziehen. Daß der Exmann Ihrer Freundin mit dem Arbeitgeber eine Verabredung getroffen hat, daß Leasingrate und Arbeitslohn miteinander verrechnet werden, ändert daran nichts.
Schließlich kommen die Ratenzahlungen auf das Auto auch alleine dem Exmann zugute, so daß er sich unterhaltsrechtlich so stellen lassen muß, als ob der Arbeitgeber ihm sein volles Gehalt auszahlt.
Das verminderte Nettogehalt ist also nicht anzusetzen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht