24. November 2005
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12:01
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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wenn Ihre Ex-Frau arbeitslos wird, ist es nicht ausgeschlossen, dass Sie wieder dem Grunde nach unterhaltspflichtig werden.
Grundsätzlich ist Ihre Ex-Frau gehalten, für ihren eigenen Unterhalt Sorge zu tragen. Hat sie ihre Arbeitslosigkeit nicht selbst verschuldet und findet sie auch trotz ausreichender Bemühungen keinen neuen Arbeitsplatz, besteht zumindest dem Grunde Ihre Unterhaltsverpflichtung.
Ihre geschiedene Frau ist aber verpflichtet, Ihnen nachzuweisen, warum sie arbeitslos geworden ist und dass sie sich um einen neuen Arbeitsplatz bemüht hat. Dafür muss Sie Ihnen die Bewerbungen vorlegen, um den Nachweis der ausreichenen Bemühungen zu führen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, wird vermutet, dass sie sich nicht ausreichend bemüht und sie wird so behandelt, als wenn sei einer Tätigkeit nachgehen würde. Es würden ihr dann sogenannte fiktive Einkünfte angerechnet.
Bei der Höhe des Unterhaltes wird das Arbeitslosengeld auf Seiten Ihrer geschiedenen Frau angerechnet, nicht jedoch Sozialhilfeleistungen.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Ihre Ex-Frau bei Betreuung nur eines Kindes ab dem 16. Lebensjahr des Sohnes verpflichtet ist, einer Ganztagstätigkeit nachzugehen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle