Sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Leider ist in diesem Forum eine konkrete Unterhaltsberechnung nicht möglich – dies setzt eine intensivere Beratung voraus. Ich möchte Ihre Frage daher allgemein beantworten, und hoffe, Ihnen damit zunächst weiterzuhelfen.
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs wird in einer dreigestuften Berechnung ermittelt. Zunächst muss der Bedarf des Unterhaltsberechtigten ermittelt werden, im Anschluss wird geprüft, inwieweit der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist und inwieweit der Verpflichtete leistungsfähig ist.
Im Gegensatz zum nachehelichen Ehegattenunterhalt ist das Entstehen des Trennungsunterhalts nicht von weiteren Umständen wie beispielsweise Kindesbetreuung, Krankheit oder Alter abhängig, er ist unabhängig von der Dauer der Ehe. Hier ist schon der für Sie relevante Fall, dass nachehel. Unterhalt einer besonderen Begründung bedarf!
Der Bedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese werden bestimmt durch das den Eheleuten während des Zusammenlebens zum Konsum zur Verfügung stehende, die ehelichen Lebensverhältnisse prägende, monatliche Einkommen.
Ggf. unter Berücksichtigung von Arbeitnehmervorteilen wird das Einkommen addiert und durch 2 geteilt. Die Differenz zum tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkommen kann als Trennungsunterhalt gefordert werden.
Wenn der Unterhaltsgläubiger nicht über die Familienversicherung mitversichert ist, muss der Schuldner auch für Kranken- und Rentenversicherung aufkommen.
Eine weitere Überprüfung sollte im Hinblick auf Ihre Rente erfolgen, da sie offensichtlich trotzdem (teilweise??) dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Wenn dem so ist, könnte Ihnen ein nicht erzieltes, fiktives Einkommen angerechnet werden und den Unterhalt damit reduzieren.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Sollten Sie sich im Unterhalts- und Scheidungsverfahren vertreten lassen möchten, stehe ich Ihnen gerne – deutschlandweit – zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Leider ist in diesem Forum eine konkrete Unterhaltsberechnung nicht möglich – dies setzt eine intensivere Beratung voraus. Ich möchte Ihre Frage daher allgemein beantworten, und hoffe, Ihnen damit zunächst weiterzuhelfen.
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs wird in einer dreigestuften Berechnung ermittelt. Zunächst muss der Bedarf des Unterhaltsberechtigten ermittelt werden, im Anschluss wird geprüft, inwieweit der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist und inwieweit der Verpflichtete leistungsfähig ist.
Im Gegensatz zum nachehelichen Ehegattenunterhalt ist das Entstehen des Trennungsunterhalts nicht von weiteren Umständen wie beispielsweise Kindesbetreuung, Krankheit oder Alter abhängig, er ist unabhängig von der Dauer der Ehe. Hier ist schon der für Sie relevante Fall, dass nachehel. Unterhalt einer besonderen Begründung bedarf!
Der Bedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese werden bestimmt durch das den Eheleuten während des Zusammenlebens zum Konsum zur Verfügung stehende, die ehelichen Lebensverhältnisse prägende, monatliche Einkommen.
Ggf. unter Berücksichtigung von Arbeitnehmervorteilen wird das Einkommen addiert und durch 2 geteilt. Die Differenz zum tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkommen kann als Trennungsunterhalt gefordert werden.
Wenn der Unterhaltsgläubiger nicht über die Familienversicherung mitversichert ist, muss der Schuldner auch für Kranken- und Rentenversicherung aufkommen.
Eine weitere Überprüfung sollte im Hinblick auf Ihre Rente erfolgen, da sie offensichtlich trotzdem (teilweise??) dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Wenn dem so ist, könnte Ihnen ein nicht erzieltes, fiktives Einkommen angerechnet werden und den Unterhalt damit reduzieren.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Sollten Sie sich im Unterhalts- und Scheidungsverfahren vertreten lassen möchten, stehe ich Ihnen gerne – deutschlandweit – zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
23. März 2005 | 13:50
Vlelen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Mein Anwalt, den ich diesbezüglich konsultiert habe, berechnete für mich den Unterhalt in Höhe zwischen 1.300 und 1.500 eur mtl., auch nach der Ehe! Er hat meine berufsbedingten Ausgaben abgezogen, somit betrug mein Einkommen mtl nur ca.18 eur. Das wurde von dem Gegner häftig angefochten. Vor allem das, was meine Ausbildung anbelangt. Könnte es ungefähr stimmen?
Vielen Dank
A.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23. März 2005 | 14:28
Richtig ist, dass berufsbedingte Aufwendungen abzugsfähig sein können. Ich gehe davon aus, dass Ihr Anwalt auf Grund der genauen Kenntnis eine umfassende Prüfung vorgenommen hat und das Ergebnis richtig ist.