30. März 2019
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19:24
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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die Berechnung des Eigenanteils von Eheleute ist äußerst anspruchsvoll und kompliziert. Diese kann mit Ihren Zahlen hier erst einmal nicht vorgenommen werden.
Schauen Sie mal, wie unter dem folgenden Link auf der Homepage des Bundesfamilienministeriums in mehreren Schritten der Anteil berechnet wird.
https://www.wegweiser-demenz.de/informationen/gesetzliche-leistungen/sozialhilfe/hilfe-zur-pflege/fallbeispiel-heimunterbringung-pruefung-unterhalt-ehepartner.html
Aber, zu Ihrer eigentlichen Frage: Als Ehepartner sind Sie unterhaltsverpflichtet und damit anteilig an den Pflegekosten zu beteiligen. Gleiches gilt für das Einkommen Ihrer Frau, die wohl eine Rente bezieht. Von den laufenden Einnahmen Ihrer Person kann natürlich nicht einfach ein Anteil für die Pflegekosten herangezogen werden. Aber Ihr Vermögen haftet für die laufenden Kosten. Es gibt nur ein Schonvermögen, was bei Ihnen mit 5.000 Euro anzusetzen ist.
Mit Zugewinn usw. hat das nichts zu tun. Wenn Ihnen das Geld aus der Erbschaft zusteht, müssen Sie es auch für den Anteil der Pflegekosten einsetzen. Bei den laufenden Einnahmen von Ihnen als Rentner dürfte dies aber wohl nicht der Fall sein.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA