2. April 2007
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19:21
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil des Sorgerechts. Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts muss auch öffentlich beurkundet werden. Beurkundende Stellen sind Notare oder die Urkundspersonen jedes inländischen Jugendamtes.
Problematisch ist, ob in der geplanten Reduzierung des Kindesunterhalts ein unwirksamer Unterhaltsverzicht für die Zukunft zu sehen ist. Nach der Rechtsprechung sind jedoch auch beim Kindesunterhalt Vereinbarungen nicht gänzlich ausgeschlossen.
Gemäß der Düsseldorfer Tabelle hätten Sie Unterhalt in Höhe von 274 € für Ihren Sohn zu zahlen (Einkommensgruppe 6, da nur zwei Personen unterhaltspflichtig, Höherstufung in Einkommensgruppe 7).
Somit handelt es sich nur einen Verzicht in Höhe von 74 €, der auch gerichtlich akzeptiert werden dürfte. Ein derartiger Verzicht wird jedoch sofort nichtig, wenn stattdessen staatliche Hilde in Anspruch genommen werden muss.
Nach der Rechtsprechung ist eine Reduzierung der Unterhaltszahlung wegen erhöhter Umgangskosten unabhängig einer diesbezüglichen Vereinbarung bei Ihrem Gehalt jedoch nicht vorgesehen, da Sie die 6. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle überschreiten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiter helfen. Selbstverständlich können Sie noch eine kostenlose Nachfrage stellen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht