Sehr geehrter Ratsuchender,
den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden viele der Vorteile, die verheirateten Paaren gesetzlich eingeräumt sind, vorenthalten. Die Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollten sich darüber im klaren sein, dass sie in Konfliktfällen rechtlich meist weniger geschützt sind, als wenn sie verheiratet wären. So gibt es im Falle einer Trennung gegen den Partner keinen Anspruch auf Unterhalt, Versorgungsausgleich oder Hausratsteilung.
Soweit Sie sich daher nicht vorab durch eine individuelle Vereinbarung mit Ihrer Freundin über den Verbleib und die Aufteilung der gemeinsam angeschafften Gegenstände geeinigt haben, besteht zum jetzigen Zeitpunkt kaum noch eine Chance, an diesen eigene Rechte geltend zu machen.
Anspruch auf Herausgabe haben Sie nur in Bezug auf die Sachen, die sich nachweislich in Ihrem Eigentum befinden. Das wären von Ihnen allein zur eigenen Verwendung erworbene Gegenstände oder solche, die Ihnen persönlich geschenkt wurden. Den Nachweis zu erbringen, ist jedoch oft schwierig. Bei Schenkungen könnte Zeugen helfen, etwa die Schenker selbst. Bei gekauften Sachen die Kaufverträge oder sonstige Belege.
Anspruch auf Ersatz für Aufwendungen des gemeinsamen Lebensunterhaltes, etwa Kosten der Lebensmittel, besteht demgegenüber überhaupt nicht.
Es gilt in dem von Ihnen geschilderten Fall daher tatsächlich die Devise: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst! Wer die gemeinsam angeschafften Sachen im Besitz hat, ist fein raus.
Ohne Nachweis eigenen Eigentums werden Sie daher leider leer ausgehen. Bitte prüfen Sie insoweit die bei Ihnen vorhandenen Unterlagen selbst.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden viele der Vorteile, die verheirateten Paaren gesetzlich eingeräumt sind, vorenthalten. Die Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollten sich darüber im klaren sein, dass sie in Konfliktfällen rechtlich meist weniger geschützt sind, als wenn sie verheiratet wären. So gibt es im Falle einer Trennung gegen den Partner keinen Anspruch auf Unterhalt, Versorgungsausgleich oder Hausratsteilung.
Soweit Sie sich daher nicht vorab durch eine individuelle Vereinbarung mit Ihrer Freundin über den Verbleib und die Aufteilung der gemeinsam angeschafften Gegenstände geeinigt haben, besteht zum jetzigen Zeitpunkt kaum noch eine Chance, an diesen eigene Rechte geltend zu machen.
Anspruch auf Herausgabe haben Sie nur in Bezug auf die Sachen, die sich nachweislich in Ihrem Eigentum befinden. Das wären von Ihnen allein zur eigenen Verwendung erworbene Gegenstände oder solche, die Ihnen persönlich geschenkt wurden. Den Nachweis zu erbringen, ist jedoch oft schwierig. Bei Schenkungen könnte Zeugen helfen, etwa die Schenker selbst. Bei gekauften Sachen die Kaufverträge oder sonstige Belege.
Anspruch auf Ersatz für Aufwendungen des gemeinsamen Lebensunterhaltes, etwa Kosten der Lebensmittel, besteht demgegenüber überhaupt nicht.
Es gilt in dem von Ihnen geschilderten Fall daher tatsächlich die Devise: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst! Wer die gemeinsam angeschafften Sachen im Besitz hat, ist fein raus.
Ohne Nachweis eigenen Eigentums werden Sie daher leider leer ausgehen. Bitte prüfen Sie insoweit die bei Ihnen vorhandenen Unterlagen selbst.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt