6. Februar 2015
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21:01
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
nach Ihrer Darstellung kommt der Widerruf der Bewährung in Betracht.
Es wird einer individuellen Prüfung vorbehalten bleiben, ob noch mit einer weiteren Bewährung gerechnet werden kann. Das kann dann der Fall sein, wenn noch eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann, so dass damit gerechnet werden kann, dass Sie zukünftig straffrei bleiben werden.
Nach diesem Vorfall ist dieses nicht sonderlich günstig zu beurteilen.
Natürlich wirkt es sich bei der Strafzumessung aus, wenn der Schaden unverzüglich wieder gut gemacht wird. Zahlen Sie daher das Geld auf jeden Fall zurück.
Ein weiteres Problem dürfte auch die Tatsache sein, dass Sie das Geld an einem Automaten verspielt haben.
Sollte es sich um ein ernsthaftes Problem handeln, sollten Sie auch diesbezüglich Hilfe suchen. Auch dieses könnte sich auf die Strafzumessung auswirken.
Alles in allem rate ich Ihnen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Jetzt kommt es auf das genaue weitere Vorgehen an, so dass Sie dieses Verfahren nicht allein führen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Rückfrage vom Fragesteller
6. Februar 2015 | 21:14
Was passiert wenn ich zahle und die Anzeige zurück genommen wird
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
6. Februar 2015 | 21:29
Sehr geehrter Ratsuchender,
es obliegt der Ermittlungsbehörde, ob diese trotz einer Anzeigenrücknahme das Verfahren fortführt.
Das wird abgewartet werden müssen. Umso wichtiger dürfte es daher sein, frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg