Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Tatsächlich scheidet das Mahnverfahren hier aus, da die Gegenleistung (Übergabe des gekauften Artikels) noch nicht erbracht ist, § 688 Absatz 2 Nr. 2 ZPO.
Es bleibt regelmäßig nur die Möglichkeit, dem Käufer eine Frist zur Zahlung zu setzen und bei fruchtlosem Fristablauf selbst oder mit Hilfe eines Anwalts Klage auf Kaufpreiszahlung beim Zivilgericht zu erheben.
Eine andere, aber riskantere Möglichkeit wäre die Aufnahme einer Vertragsstrafe in den Angebotstext. Dies wurde von Gerichten schon für zulässig erachtet (AG Bremen Az. 16 C 168/05), aber auch als unwirksam abgewiesen (AG Waiblingen Az. 9 C 1000/08, AG Wiesbaden Az. 91 C 2145/13).
Insofern empfehle ich den konventionellen Weg der Kaufpreisklage. Achten Sie im Angebot darauf, dass ausdrücklich Vorkasse vereinbart wird - dann muss die Klage und vor allem die anschließende Vollstreckung nicht zwingend Zug-um-Zug erfolgen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Danke für die Antwort, das beseitigt schon einige Unklarheiten.
Meinerseits wären nur Detailfragen offen:
1. Kann ich bei einer Fristsetzung beliebig lange Fristen nutzen, oder sollte ich beispielsweise mindestens 4 oder 5 Tage gewähren?
2. Reicht es vor Gericht aus, wenn ich als Nachweis der Fristsetzung die entsprechende ebay-Nachricht an den Käufer vorweisen kann, oder sollte ich die Fristsetzung per Post und Einschreiben verschicken?
3. Und abschließend: habe ich in so einem Fall den Anspruch darauf, dass ebay die Adresse des Käufers herausgibt, um ihn als Adressat für die Klage zu identifizieren, oder habe ich dann einfach Pech, wenn ebay die Mitarbeit verweigert?
Idealerweise sollten Sie bereits im Angebot unmissverständlich eine Zahlungsfrist festlegen (z.B. vier Tage nach Auktionsende). Anschließend reicht dann eine kurze Frist von 2-3 Tagen und auch die Versendung einer Nachricht über eBay als letztmalige Aufforderung..
Da Sie die Daten des Käufers zur Geltendmachung Ihrer Rechte aus dem über eBay geschlossenen Kaufvertrag benötigen, haben Sie ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe - insofern ist eBay hierzu verpflichtet.