EU-Freizuügigkeitsgesetz

30. Juni 2007 19:12 |
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Ausländerrecht


Es geht um folgendes:
Mein Bruder ist ung arischer Staatsbürger. Er lebte von 1981 bis 1994 in Deutschland, wurde dann wegen diverser Strafsachen, die mit einer Suchterkrankung zusammenhängen, abgeschoben (nach mehreren Haftstrafen).
Nun ist er wieder nach Deutschland eingereist und straffällig geworden, allerdings hat das Gericht erstmals erkannt, daß er in allen Punkten vermindert schuldfähig (§63) ist. Er wurde daraufhin in eine forensische Psychatrie eingewiesen und wird dort zur Zeit therapiert.
Nun ist ein Schreiben der Ausländerbehörde gekommen, daß er binnen 14 Tagen Gründe für den Verbleib in der Bundesrepublik angeben soll. Es ist eine Anhörung, m.E. steht der Beschluß einer erneuten Abschiebung bevor. Allerdings ist lt. EU-Freizügigkeitsgesetz dies nur möglich, wenn jemand die öffentliche Sicherheit gefährdet. Dies ist aber nicht der Fall, da er ja in einer geschlossenen Psychatrie ist. Und von dort wird er ja nur entlassen, wenn ein Ärztegremium attestiert, daß seine Erkrankung ausgeheilt ist. Dann wird er wiederum nicht mehr für die öffentliche Sicherheit gefährlich sein und lt. EU-Freizügigkeitsgesetz müsste er dann in Deutschland verbleiben dürfen. Nun meine Fragen:
-Was ist in solch einem Fall akut zu tun?
-Worauf muß man achten, welche Argumentation kann erfolgreich verfolgt werden?
-Ist eine Abschiebung oder ein Ausweisung in diesem Fall überhaupt möglich?

Gerne beantworte ich Ihre Frage:

Sie sollten die Gelegenheit wahrnehmen im Rahmen der Anhörung die Gründe gegen eine Gefährdung der öffentliche Ordung darzulegen. Hier empfiehlt sich - aufgrund des komplexeren Sachverhalts - die Hinzuziehung eines Anwalts.

Zunächst ist zu klären, ob bereits die strafrechtlichen Verurteilungen hinreichende Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründen. Insoweit kommt es auch auf die begangenen Staftagen an.

Des Weiteren sieht § 6 Abs 2 der Freizügigkeitsverordung vor, dass es sich um gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung handeln muss. Mit guten Gründen kann man hier - aufgrund der Eineweisung in die geschlossen Psychiatrie - argumentieren, dass diese nicht mehr besteht.

Des Weiteren reichen generalpräventive Gründe nicht aus. Die Gefärdung müsste von Ihm selbst ausgehen. Hier könnte man auch ein ärztliches Gutachten über die Therapieaussichten einbringen, in dem dargelegt, dass nach der Behandlung jedenfalls keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Ihren Bruder besteht.

So könnte die Beschaffungskriminalität entfallen, wenn keine Sucht mehr besteht.

Gegen die Ausweisungsbescheid können Sie - und sollten Sie wohl auch - Widerspruch einlegen. Nach erfolglosen Widerspruch steht der Klageweg offen.

Sollten eine Ausweisung bzw. Absichierung angeordnet werden, können Sie im Rahmen des voläufigen Rechtsschutzes versuchen, die Abschiebung durch Gerichtsbeschluss zu verhindern.

Ich hoffe damit Ihre Fragen beantwortet zu haben.
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