12. September 2011
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10:34
Antwort
vonRechtsanwalt Heiko Tautorus
Rankestraße 21
01139 Dresden
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E-Mail: ht@ra-tautorus.de
ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:
Zur Lage: Ihre Frau ist/wird Eigentümerin von 25% des Grundstückes. Diesen Anteil kann Sie mittels gesetzlicher oder mittels gewillkürter Erbfolge weitergeben. (Oder verkaufen, verschenken oder aufgrund Insolvenz/ZV "verlieren".)
Es gibt mehrere Möglichkeiten die erbrechtliche Komponente zu regeln.
Ein Privatvertrag hilft nicht.
1. Erbverzicht der Abkömmlinge (Form § 2348 BGB - Notar)
Problem: ungeborenen Kinder
2. Vermächtnis/Testament Ihrer Frau zu Ihren Gunsten (Form § 2247 BGB eigenhändiges Testament/Vermächtnis)
Problem: mögliche Pflichtteils- und Ergänzungsansprüche; Widerruflichkeit
3. Erbvertrag (Form § 2276 BGB - Notar)
Problem: Bindungswirkung §§ 2290ff. BGB, möglicherweise auch gegenseitige Bindung
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Rechtsanwalt Heiko Tautorus