Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
( 1 ) Zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehört
gemäß § 21 Abs. 5 WEG insbesondere:
1. die Aufstellung der Hausordnung;
2. die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums;
3. die Feuerversicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie die angemessene Versicherung der Wohnungseigentümer gegen Haus - und Grundbesitzhaftpflicht;
4. die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung;
5. die Aufstellung eines WIRTSCHAFTSPLANS;
6...
( 2 ) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit; § 26 Abs. 1 Satz 1 WEG.
Fehlt ein Verwalter, so ist gemäß § 26 Abs. 3 WEG ein solcher in dringenden Fällen bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der Bestellung eines Verwalters hat, durch den Richter zu bestellen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur.M. Kohberger
Rechtsanwalt
---------------------
Austr. 9 1/2
89407 Dillingen a.d. Donau
Tel.:09071/2658
eMail: kohberger@freenet.de
Info: www.anwaltkohberger.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
( 1 ) Zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehört
gemäß § 21 Abs. 5 WEG insbesondere:
1. die Aufstellung der Hausordnung;
2. die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums;
3. die Feuerversicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie die angemessene Versicherung der Wohnungseigentümer gegen Haus - und Grundbesitzhaftpflicht;
4. die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung;
5. die Aufstellung eines WIRTSCHAFTSPLANS;
6...
( 2 ) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit; § 26 Abs. 1 Satz 1 WEG.
Fehlt ein Verwalter, so ist gemäß § 26 Abs. 3 WEG ein solcher in dringenden Fällen bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der Bestellung eines Verwalters hat, durch den Richter zu bestellen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur.M. Kohberger
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