22. April 2021
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12:52
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
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E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
Ihre Anfrage kann nicht abschließend beantwortet werden, weil der genaue Inhalt der notariellen Urkunde nicht bekannt ist.
Enthält sie eine Unterwerfungsklausel, verjährt der Anspruch deutlich später als ohne eine solche Klausel. Zudem können Sie dann unmittelbar aus der Urkunde zwangsvollstrecken.
Gibt es eine solche Klausel nicht, müssen Sie innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auf Erfüllung klagen, um keinen Rechtsverlust zu erleiden.
Sie sollten gegen ein angemessenes Honorar daher den Vertrag auf diese Fragen hin prüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
22. April 2021 | 12:57
Dieser Passus ist im Gegensatz zu anderen Punkten in der Vereinbarung nicht mit einer Unterwerfungsklausel belegt.
Gilt die Drei-Jahres Frist ab Unterzeichnung der Vereinbarung in 2019 oder ab dem genannten Termin für die Erledigung in 2020?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
22. April 2021 | 13:03
Die Verjährung begann am 31.12.2019 und wird am 31.12.2022 ablaufen.
Der genannte Termin in 2020 ist ja nicht der Fälligkeitstermin, sondern der späteste Erledigungstermin.
MfG