13. Mai 2005
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12:38
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zwar wird aus Ihren Ausführungen nicht ganz deutlich, ob Sie nun einen Miet- oder einen Pachtvertrag geschlossen haben. Das macht aber im Ergebnis keinen Unterschied, da die mietrechtliche Vorschrift des § 543 BGB über § 581 Abs. 2 BGB auch auf Pachtvertäge anwendbar ist.
Gem. § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3b BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Zahlung von 2 Mieten in Verzug ist. Diese Voraussetzung dürfte, wenn vertraglich nicht die Mietzahlung erst zum Monatsende vereinbart wurde, in Ihrem Fall erfüllt sein.
Sie sollten also mit der Begründung des Mietrückstandes das Vertragsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht, kündigen und dem Mieter eine kurze Räumungsfrist setzen. Der stillschweigenden Vertragsverlängerung bei nicht rechtzeitigem Auszug sollten Sie vorsorglich widersprechen.
Wichtig: Die Kündigung sollte von allen Vermietern (bei mehreren) unterschrieben sein und sich (bei mehreren) an alle Mieter richten.
Zieht der Mieter dann nicht aus, sollten Sie sich zur Durchsetzung Ihrer Rechte über eine Zahlungs- und Räumungsklage an einen Rechtsanwalt wenden. Diese Klage ist nach Ablauf der von Ihnen gewährten Räumungsfrist möglich.
Zusammengefasst:
1. Zahlungsaufforderung + Kündigung mit Räumungsfrist
2. Nach Fristablauf: Zahlungs- und Räumungsklage.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Gerne dürfen Sie sich zur Durchsetzung Ihrer Rechte selbstverständlich auch an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht