Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Orth, LL.M.
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66119 Saarbrücken
Tel: 0681 9102551
Web: https://www.kanzleiarbeitsrecht.org
E-Mail: orth@kanzleiarbeitsrecht.org
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich müssen nicht antworten. Da Ihnen dies schon Nachteile bringen kann, dürfen Sie auf unzulässige Fragen auch antworten wie sie wollen.
Ausnahmen sind natürlich gefahrsensible Bereiche, wenn eine unwahre Antwort für die konkrete Stelle direkten Schaden anrichten kann, etwa als Kraftfahrer.
Bei einer Bürotätigkeit und der Angabe, dass Sie in geringen Maßen ein Antidepressivum einnehmen und es bald absetzen werden, ist da aber kein Hindernis. Wenn Sie dadurch nicht arbeitsfähig sind, wird das der Arbeitgeber schon merken und hat ja dann normalerweise auch das Instrument der Probezeitkündigung.
Grundsätzlich nehmen Sie ja keine Droge auch im Sinne eines unzulässigen Stoffes ein oder ein nicht verschriebenes Medikament. Es ist zu unterscheiden, ob Sie "echte" Drogen nehme oder medizinisch verordnete Medikamente und hier gehe ich davon aus, dass Ihnen das Antidepressivum auch verschrieben worden ist.
Letztlich darf jeder Arzt nur das machen, wozu sie einwilligen. Natürlich können Sie den Drogentest verweigern. Dann werden Sie aber möglicherweise schon nicht eingestellt. Sie können auch verlangen, dass der Arzt seine Schweigepflicht einzuhalten hat, falls etwas Negatives herauskommt.
Ob sie in eine schlechter Tauglichkeitsstufe fallen, wenn Sie dem Betriebsarzt die Wahrheit sagen, kann ich als Jurist nicht beurteilen. Das ist eine medizinische Frage und auch Tatfrage, also medizinische Beurteilung des konkreten Medikaments durch einen natürlich auch zur Beurteilung qualifizierten Arzt. Aber wenn der Betriebsarzt da Rat einholt und sie schlechter einstuft, werden Sie das akzeptieren müssen. Jeder Arbeitgeber kann natürlich auch Kriterien aufstellen wie er es für richtig hält beim Auswahlverfahren, solange diese nicht diskriminierend sind. Die Einnahme von Antidepressiva mit einer schlechteren Tauglichkeitsstufe zu "sanktionieren", dürfte zulässig sein, also im Ranking mit anderen Bewerbern runtergestuft zu werden.
Wenn Sie den Betriebsarzt fragen, auf welche "Drogen" er da konkret testet, dürfen Sie auch eine konkrete Antwort erwarten, denn grundsätzlich hat jeder Arzt eine vorherige Aufklärungspflicht, wenn er sie behandeln will. Sie können dann frei entscheiden, ob Sie den Test machen. Regelmäßig geht es um Alkohol und Cannabiskonsum bei diesen Tests.
Ob das Medikament, dass Sie nehmen, erkannt wird, ist auch fraglich, denn es kann nur festgestellt werden, wenn auch konkret darauf getestet wird, sonst fällt das aus dem Screening auch raus. Das ist zumindest mein Wissensstand als Jurist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Orth, LL.M.
Hallo Herr Orth,
danke für Ihre Antwort. Ich werde den Test natürlich nicht verweigern, da ich den Beruf unbedingt annehmen will. Ja, das Antidepressivum wurde mir verschrieben.
Was mir jetzt noch unklar ist:
- Ist es rechtlich zulässig bei einem "Drogenscreening" auch auf rezeptflichtige und legal verschriebene Medikamente zu testen?
- Kann mir der Arbeitsvertrag aberkannt werden wenn ich das Medikament verschweige und dies in einem Test nachgewiesen wird?
- Gibt es hierzu eine Rechtsgrundlage die ich nachlesen kann? (etwa ein Antidiskriminierungsgesetz?)
Danke Ihnen.
Es ist erlaubt auf jegliche Substanz zu testen, wenn Sie zustimmen! Ohne Zustimmung, darf Sie ein Arzt aber noch nicht einmal anfassen, um es mal drastisch auszudrücken, es sei denn im Zusammenhang mit Straftaten und dann auch nur mit richterlicher Anordnung. Das steht aber hier nicht zur Debatte.
Sie können den Test einschränkend erlauben, eben nur auf Stoffe die per se unter das Betäubungsmittelgesetz fallen etc. oder Alkoholkonsum. Geschicktes Fragen vor dem Test hilft vielleicht da auch weiter.
Wie gesagt, kann der Vertrag angefochten werden vom Arbeitgeber, wenn er davon konkret erfährt, dass Sie ein Antidepressivum einnehmen und sie das verneint haben beim Betriebsarzt. Wenn es aber so ist wie sie sagen, dass objektiv gesehen, sie keinerlei Arbeitskraftverlust durch die Einnahme haben, wird die Anfechtung nicht durchgehen. Aber der Vertrauensverlust ist da, wenn es rauskommen sollte auf jeden Fall. Das müssen Sie alles selbst abwägen.
Aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht, sollte aber dem Arbeitgeber niemals bekannt werden dürfen, dass sie das Medikament nehmen sondern nur eben das schlechtere Ranking. Sie können dann gegen den Arzt vorgehen, aber das Vertrauen des Arbeitgebers ist natürlich weg.
Es gibt kein spezifisches Gesetz, dass Rankings aufgrund einer ärztlichen Untersuchung verbietet. Wenn Sie ein schlechteres Ranking wegen der Einnahme eines Antidepressivums bekommen sollten, müssen sie das hinnehmen. Entscheidend ist letztlich aber sowieso ihre tatsächliche Leistung am Arbeitsplatz. Leidet diese nicht, wie Sie ja sagen, gilt unabhängig von Handicaps natürlich der Gleichbehandlungsgrundsatz am Arbeitsplatz.