16. Januar 2019
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10:10
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
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zunächst haben Sie sich durch den zugestandenen Besitz von Cannabis strafbar gemacht. Aufgrund der Menge ist jedoch davon auszugehen, dass von einer Strafverfolgung wegen "geringer Menge" abgesehen werden wird. Die Grenze zur geringen Menge liegt in Ihrem Bundesland bei 6 g.
Da Ihnen der Besitz ein höheren Menge nicht nachgewiesen werden kann, wird das Verfahren eingestellt werden. Sollten Sie aufgefordert werden weitere Angaben zu machen, sollten Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, solange das Strafverfahren nicht endgültig eingestellt worden ist.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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