Doppelname

28. Juli 2007 21:34 |
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Familienrecht


Mein Partner und Ich wollen nächstes Jahr heiraten und beraten zur Zeit unseren zukünftigen Nachnamen.

Er hat seit seiner Geburt (1977) einen Doppelnamen (die Eltern nahmen zu seiner Geburt zusätzlich den Namen des Großvaters - von dem sie einen Bauernhof erbten - mit auf, damit dieser fortgeführt werden sollte).

Prinzipiell haben mein Verlobter und Ich uns darauf geeinigt, dass er seinen "zweiten Nachnamen" aufgibt und wir zukünftig beide seinen "ersten Nachnamen" tragen wollen(der "ursprüngliche" Familienname, vor 1977).

Ist es namensrechtlich irgendwie möglich, dass er den letzten Teil seines Namens widerruft und wir beide zukünftig nur einen Ehenamen haben ?

Und falls ich seinen Doppelnamen komplett annehmen müsste, könnten dann zumindest unsere Kinder nur den einen (ersten) Namen bekommen?

Vorab Danke für eine Antwort
Sehr geehrte Ratsuchende,

nach der überwiegenden Rechtsprechung ist es unzulässig, nur einen Teil eines Doppelnamen zum Ehenamen zu bestimmen; LG Koblenz, StAZ 97, 343 und AG Berlin-Schöneberg StAZ 98, 180. Die Frage wird aber teils unterschiedliche gehandhabt, so dass Sie vorab mit dem Standesamt Rücksprache halten sollten.

Eine Möglichkeit, den Doppelnamen für Ihre Kinder auf einen Namen zu reduzieren, ist mir nicht bekannt, falls der Doppelname Ehename wird. Nach der Eheschliessung geborene Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern asl Gebburtsnamen. Bereits geborene Kinder können je nach den weiteren Umständen den Namen des einen oder anderen Elternteils führen.

Mit freundlichem Gruß

Kaussen
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 29. Juli 2007 | 14:15

Sehr geehrter Herr Kaussen,

noch eine kurze Frage zu meinem Anliegen:
Ist es denn überhaupt möglich (auch ohne Heirat), dass mein Verlobter seinen Zweitnamen ablegt und somit die Aufnahme des Zweitnahmens durch seine Eltern (1977) widerruft?

Muss er mit der Frage zu dem Standesamt seines Erstwohnsitzes kommen oder dem Standesamt seiner Heimatstadt ?

Mit freundlichen Grüßen
Eva Schwahn

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Juli 2007 | 17:56

Eine Namensänderung kann nach den Voraussetzungen des Namenänderungsgesetzes erfolgen. Allerdings ist ein wichtiger Grund für die Namensänderung erforderlich. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Interesse des Antragstellers, künftig einen anderen Namen zu führen, so gewichtig ist, dass es dass öffentliche Interesse an der Namenskontinuität übersteigt.

Die Frage der Zuständigkeit bitte ich mit den Ämtern unmittelbar abzuklären.

Mit freundlichem Gruß

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