Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre geschiedene Ehefrau kann keinesfalls ohne Ihre Zustimmung den Familiennamen der Kinder ändern lassen, da Ihnen die elterliche Sorge nach Ihren Angaben gemeinschaftlich zusteht und außerdem deshalb, weil die Kinder Ihren Familiennamen tragen.
Grundsätzlich können zwar neu verheiratete Eheleute den in die Ehe gebrachten nicht gemeinschaftlichen Kindern ihren Ehenamen erteilen.
Möglich ist auch die Erteilung eines Doppelnamens aus dem bisherigen Namen des Kindes und dem Familiennamen der jetzigen Ehegatten.
In beiden Fällen ist Ihre Zustimmung aber gleichermaßen erforderlich.
Ab dem fünften Lebensjahr des jeweiligen Kindes muss sogar das Kind noch einwilligen. Dies allein ist aber auf gar keinen Fall ausreichend, um eine Einbenennung wirksam vor dem Standesbeamten erklären zu können.
Die Rechtslage ist insofern eindeutig und ergibt sich aus § 1618
BGB
. Sie können die Vorschrift durch anklicken der unterstrichenen Zitierung aufrufen und nachlesen.
Beachtliche Gründe, aus denen es zum Wohl der Kinder erforderlich und ausnahmsweise angezeigt wäre, Ihre Zustimmung durch das Familiengericht nach § 1618 Satz 4 BGB
ersetzen zu lassen, sind hier nicht ersichtlich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiterhelfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 24.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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