Doppelbesteuerungsabkommen USA Deutschland, DBA Artikel 13

19. November 2022 12:13 |
Preis: 40,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Hintergrund: Ich bin doppelter Staatsbürger (USA und Deutschland), der immer ganzjährig in Deutschland ansässig und hier steuerpflichtig ist, aber natürlich trotzdem seiner Verpflichtung zur jährlichen Abgabe einer US Steuererklärung nachgeht.
Die Frage wäre: Sind Veräußerungsgewinne einer deutschen Immobilie (Privathaus in Deutschland) das mir als Privatperson gehört (deutscher "Resident"), auch in den USA zu versteuern (d.h. können dort zusätzliche Steuern auf diese Gewinne anfallen [jenseits des mir bekannten US Freibetrags von 250000 USD bei Singles für den Erstwohnsitz], auch wenn z.B. in Deutschland aufgrund der Einhaltung von Haltefristen keine Steuern anfallen) oder greift hier das Doppelbesteuerungsabkommen: Artikel 13
(Veräußerungsgewinne) Absatz (5): "Gewinne aus der Veräußerung des in den vorhergehenden Absätzen nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist." ?
Zusammenfassend: Würden vor diesem Hintergrund in den USA keine zusätzlichen Steuern anfallen, auch wenn der Veräußerungsgewinn oberhalb von US Freigrenzen liegt? ("Ja"/"Nein")
19. November 2022 | 13:46

Antwort

von


(2239)
Wichlinghauser Markt 5
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Die Regelung in Art. 13 Abs. 5 DBA gilt nur für alle Arten von Veräußerungsgeschäften, die nicht in Art. 13 DBA an anderer Stelle genannt werden.

In Ihrem Fall gilt Art. 13 Abs. 1 DBA, darin wird gerade die Möglichkeit der Besteuerung in beiden Ländern eingeräumt, wenn unbewegliches Vermögen im Sinne von Art. 6 DBA veräußert wird.

Grundsätzlich kommt also in Betracht, dass Sie die Gewinne auch in den USA versteuern müssen.

Also ja, in den USA können zusätzliche Steuern anfallen. Die Höhe hängt von der Art und Höhe Ihrer sonstigen Einkünfte ab.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-


Rückfrage vom Fragesteller 19. November 2022 | 20:16

Ich habe Art. 13 Abs. 1 DBA gerade anders interpretiert als Sie es darlegen: "Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ("bei mir in Deutschland") aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt ("im anderen" würde ja somit in meinem Fall gerade nicht Deutschland sondern USA bedeuten) , können im anderen Staat (also USA) besteuert werden." D.h. meine Interpretation von Art. 13 Abs. 1 DBA ist deshalb so, daß dieser für mich nur dann greifen würde falls ich als deutscher Resident eine in den USA befindliche Immobilie verkaufen wollte. Ja dann würden natürlich Steuern in den USA anfallen. Dies ist ja aber gerade bei mir nicht der Fall! Ich verkaufe ja potentiell eine in Deutschland befindliche Immobilie während ich Resident in Deutschland bin. Somit wäre Art. 13 Abs. 1 DBA nicht anwendbar! Wo liegt also mein Fehler bei dieser Interpretation und wieso ist deshalb ihre Antwort korrekt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. November 2022 | 21:44

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne nehme ich noch ergänzend Stellung:

Entschuldigen Sie bitte, das war mein Fehler. Ich habe mich vertan, dass in Ihrem Fall Ort des Verkaufs und Ansässigkeitsstaat im selben Land sind. Sie haben natürlich recht und in Ihrer Konstellation fallen keine Steuern an.

Sie fallen nicht unter § 13 Abs. 1 DBA und deshalb findet nach § 13 Abs. 5 DBA keine Besteuerung statt.

Es tut mir sehr leid, dass ich das in meiner ersten Antwort unzutreffend dargestellt habe.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-

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