14. Juni 2016
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00:27
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtsalge wie folgt beantworten:
Das von Ihnen bereits erwähnte und seit dem 28.09.1980 in kraft befindliche Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland ist dem Wortlaut nach erst einmal auf Ihren Fall anwendbar. Denn aus Art. 3 Abs. 2 a des Abkommens wird in deutschland durch dieses Abkommen die Erbschaftssteuer berührt. Dies umfasst auch eine Schenkungssteuer, da diese als Verfügung unter Lebenden mit der Erbschaftssteuer identisch ist.
Vornehmlich geht es um eine in der Schweiz befindliche Immobilie. Aus dem Umkehrschluss des Art. 5 Abs. 1 ergibt sich, dass bzgl. unbeweglichen Vermögens das so genannte Belegenheitsprinzip gilt, hier also der Staat das primäre Besteuerungsrecht hat, in dem sich die Immobilie befindet.
Da Sie als Schweizer einen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz i.S.d. §§ 8,9 AO in Deutschland haben, greift für Sie erst einmal Art. 8 Abs. 2 des Abkommens. Eine Besteuerung in Deutschland wäre also denkbar. Allerdings sind sowohl die Mutter als auch Sie Schweizerischer Staatsbürger, so dass Ihre Vermutung richtig ist. Art. 8 Abs. 2 des Abkommens geht in Ihrem Fall durch und schützt vor der Erhebung einer Erschaftssteuer in Deutschland. Gleiches ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 a des Abkommens.
Völlig zu Recht führen Sie aus, dass hier kein Erwerb von Todes wegen vorliegt, sondern eine verfügung unter Lebenden. Hier wäre zunächst einmal zu beachten, dass Sie als Steuerinländer i.S.d. § 2 Abs. 1 ErbStG gewisse Freibeträge nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG genießen. Diese liegen gegenwärtig bei 400.000,00 EUR. Erst ein darüber hinaus gehender Wert wäre zu versteuern.
Art. 12 Abs. 3 des Abkommens hat in der Tat rein deklaratorischen Charakter und an sich kaum Regelungsgehalt. Der Erbvorbezug der Schweiz meint in diesem Zusammenhang die Verfügung unter Lebenden in Deutschland. Eine Schenkung auf den Todesfall entfaltet erst mit dem Tod des Schenkers Wirkung und ist mit dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt nicht vegleichbar. Bei Ihnen liegt eine Verfügung unter Lebenden vor.
Eine diesbezügliche Ausformulierung der Steuerbehörden beider Länder, wie mit Schenkungen umzugehen ist, ist mir nicht bekannt. Aus der Natur der Sache und der Gesetzessystematik in Deutschland ergibt sich aber aus meiner Sicht eine Gleichsetzung der Erbschaftssteuer mit der Schenkungssteuer, so dass das von Ihnen angesprochene Abkommen voll durchdringt und eine Besteuerung in Deutschland ausschließen würde.
Hier können Sie in der Tat in Deutschland beim Finanzamt "vorfühlen". Diese werden Ihnen sagen, wie ein Sachverhalt wie der Ihrige vor Ort gehandhabt werden wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen