Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland : Schenkungen

| 13. Juni 2016 20:10 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrter Herr/Frau Anwalt,

Ich bin Schweizer Staatsbürger mit meinem Lebensmittelpunkt in der Schweiz, habe aber meine Arbeit und eine kleine Wohnstätte (2-Zi Wohnung) in Deutschland und bin deshalb hier auch unbeschränkt Steuerpflichtig. Mein Aufenthalt in Deutschland beschränkt sich auf ca 4-5 Tage pro Woche, den Rest sowie alle Urlaubstage verbringe ich in meinem grossen Haus in der Schweiz.

Meine Mutter (auch Schweizer Staatsbürgerin) mit Wohnsitz in der Schweiz spielt mit dem Gedanken ihr eigenes Haus in der Schweiz schon zu Lebzeiten an mich und meine Schwester zu überschreiben. Dies wäre eine Schenkung oder ein Erbvorbezug, je nachdem der Vertrag ausgestaltet wird.

Da stellt sich die Frage wie das steuerlich für mich hier in Deutschland aussehen würde .

Zum Thema Erbschaft gibt es ein Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland :

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Schweiz/1980-04-24-Schweiz-Abkommen-Erbschaftsteuer-Gesetz.html

Wenn ich dieses Abkommen richtig verstanden habe (Artikel 8) wäre eine Erbschaft in der Schweiz von einer Schweizer Erblasserin für einen in Deutschland wohnhaften Schweizer von der Deutschen Erbschaftssteuer befreit, weil beide zum Todeszeitpunkt die Schweizer Staatsangehörigkeit haben. Habe ich das richtig verstanden ?

Falls ja stellt sich gleich die nächste Frage : Gilt das auch für Schenkungen zu Lebzeiten ?

Dazu gibt sich das Abkommen schwammig :

Artikel 12, Abs 3 :

> (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen,
> Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des
> Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie
> können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in
> Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. Dies
> gilt auch für die Besteuerung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter
> Lebenden.

Das war eine Absichtserklärung im Jahre 1980 . Ist in der Zwischenzeit daran etwas konkretisiert worden ?

In dem Abkommen ist die Rede von "Schenkungen auf den Todesfall", hat das etwas mit dem Schweizer Begriff des "Erbvorbezuges" zu tun ?

Wie soll ich vorgehen ? Mein zuständiges Finanzamt in Deutschland um verbindliche Stellungnahme bitten ? (und damit womöglich schlafende Hunde wecken ?)

Vielen herzlichen Dank !
14. Juni 2016 | 00:27

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtsalge wie folgt beantworten:

Das von Ihnen bereits erwähnte und seit dem 28.09.1980 in kraft befindliche Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland ist dem Wortlaut nach erst einmal auf Ihren Fall anwendbar. Denn aus Art. 3 Abs. 2 a des Abkommens wird in deutschland durch dieses Abkommen die Erbschaftssteuer berührt. Dies umfasst auch eine Schenkungssteuer, da diese als Verfügung unter Lebenden mit der Erbschaftssteuer identisch ist.

Vornehmlich geht es um eine in der Schweiz befindliche Immobilie. Aus dem Umkehrschluss des Art. 5 Abs. 1 ergibt sich, dass bzgl. unbeweglichen Vermögens das so genannte Belegenheitsprinzip gilt, hier also der Staat das primäre Besteuerungsrecht hat, in dem sich die Immobilie befindet.

Da Sie als Schweizer einen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz i.S.d. §§ 8,9 AO in Deutschland haben, greift für Sie erst einmal Art. 8 Abs. 2 des Abkommens. Eine Besteuerung in Deutschland wäre also denkbar. Allerdings sind sowohl die Mutter als auch Sie Schweizerischer Staatsbürger, so dass Ihre Vermutung richtig ist. Art. 8 Abs. 2 des Abkommens geht in Ihrem Fall durch und schützt vor der Erhebung einer Erschaftssteuer in Deutschland. Gleiches ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 a des Abkommens.

Völlig zu Recht führen Sie aus, dass hier kein Erwerb von Todes wegen vorliegt, sondern eine verfügung unter Lebenden. Hier wäre zunächst einmal zu beachten, dass Sie als Steuerinländer i.S.d. § 2 Abs. 1 ErbStG gewisse Freibeträge nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG genießen. Diese liegen gegenwärtig bei 400.000,00 EUR. Erst ein darüber hinaus gehender Wert wäre zu versteuern.

Art. 12 Abs. 3 des Abkommens hat in der Tat rein deklaratorischen Charakter und an sich kaum Regelungsgehalt. Der Erbvorbezug der Schweiz meint in diesem Zusammenhang die Verfügung unter Lebenden in Deutschland. Eine Schenkung auf den Todesfall entfaltet erst mit dem Tod des Schenkers Wirkung und ist mit dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt nicht vegleichbar. Bei Ihnen liegt eine Verfügung unter Lebenden vor.

Eine diesbezügliche Ausformulierung der Steuerbehörden beider Länder, wie mit Schenkungen umzugehen ist, ist mir nicht bekannt. Aus der Natur der Sache und der Gesetzessystematik in Deutschland ergibt sich aber aus meiner Sicht eine Gleichsetzung der Erbschaftssteuer mit der Schenkungssteuer, so dass das von Ihnen angesprochene Abkommen voll durchdringt und eine Besteuerung in Deutschland ausschließen würde.

Hier können Sie in der Tat in Deutschland beim Finanzamt "vorfühlen". Diese werden Ihnen sagen, wie ein Sachverhalt wie der Ihrige vor Ort gehandhabt werden wird.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 19. Juni 2016 | 16:33

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