Sehr geehrter Ratsuchender,
Unter Ausschluss steuerlicher und steuerrechtlicher Folgeaspekte Ihrer Frage, beantworte ich diese summarisch unter Berücksichtigung Ihres EInsatzes wie folgt. Hierbei gehe ich von dem knappen mitegteilten Sachverhalt aus, beachten Sie das eine individuelle Rechtsberatung nur bei umfassenden Detailkenntnissen Ihres spezielle Falles möglich ist, daher erhalten Sie nachfolgend nur einige Anhaltspunkte. Weiterungen sind nur im Rahmen der Übertragung des Mandates möglich, wobei die Annahme desselben nach Prüfung dem Anwalt vorbehalten bleibt.
Ihrem Sachverhalt folgende gehe ich zunächst davon aus, dass Sie den Dispo-Kredit Ihrer Bank auch in Anspruch genommen haben, und die Bank nun eine RÜckzahlung begehrt.
Schulden aus Dispo-Krediten sind bei der ALG II-Berechnung nicht zu berücksichtigen.
Beispiel: Im Beispiel 2 hat B im Dezember 04 wegen des ausbleibenden November-Gehalts seinen Dispo-Kredit um 1.000 EUR überzogen, da er über keinerlei Geldreserven verfügte. Diese Schulden sind bei Stellung des ALG II-Antrags am 1.2.05 noch vorhanden. Die Schulden sind bei der ALG II-Berechnung II nicht berücksichtigungsfähig: Es handelt sich insbesondere nicht um Ausgaben, die mit der Erzielung von Einkommen notwendig verbunden sind.
Ob der Arbeitgeber für solche Schäden bei Vorliegen der Voraussetzungen des Verzugs aufkommen muss, ist soweit ersichtlich bisher nicht geklärt in der Rechtsprechung. Ausgeschlossen erscheint dies insbesondere nicht, wenn der Arbeitgeber Kenntnis vom bevorstehenden ALG II-Bezug hatte. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat geurteilt, dass der ArbG bei über das Jahresende hinaus verzögerter Lohnzahlung auch für einen Steuerschaden aufkommen muss (BAG, 8 AZR 488/01). Problematisch könnte sein, ob dem Arbeitnehmer infolge der unterlassenen Antragstellung ein Mitverschulden anzulasten ist.
Bei verzögerten Lohnzahlungen vermeidet nur eine Meldung bei der Arbeitsagentur Nachteile wie im Beispielsfall 4. Diese kann nämlich auch im bestehenden Arbeitsverhältnis zur Leistung von ALG II verpflichtet sein. Dringend abzuraten ist von der Inanspruchnahme von Krediten.
Ich hoffe Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Ergänzung vom Anwalt
19. März 2007 | 11:21
Im Übrigen haben SIe vergessen Ihr eigenes Begehren zu formulieren, möchten SIe eine Ablösung des Kredites, die Kündigung des Kredites/Ihres Kontos oder ein anderes Ziel erreichen ? Im Rahmen der einmaligen Nachfrage stehe ich Ihnen hierfür nochmals zur Verfügung.
- RA Kleber