17. Juni 2019
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15:47
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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ein wichtiger Grund im Sinne einer außerordentlichen Kündigung ist dies ganz sicher nicht.
Ansonsten ist aber auch eine ordentliche Kündigung ganz ohne Grund möglich. Vorrangig sind dabei an die Kündigungsfristen in einem etwaigen Vertrag relevant. Eine automatische Übetragung des Vertrages gibt es aber nicht. Unter Umständen kann man aber eine konkludente Vereinbarung der Geltung des alten Vertrages annehmen, vor allem, wenn dessen Konditionen im Übrigen auch von den Parteien weiter beachtet wurden. Sonst würde nachrangig § 621 BGB gelten:
"Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
1.
wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2.
wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3.
wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4.
wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5.
wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten."
Wenn Sie mögen kann ich gerne den Gegner basierend auf meinem Angebot anschreiben, um eine einvernehmliche Lösung uU mit einer längeren Kündigungsfrist auszuarbeiten.
Das Problem an solchen Fällen ist, dass das Gericht wahrscheinlich die Sache erst in 2-3 Monaten verhandeln würde, selbst wenn man jetzt Klage erheben würde.
MfG
RA Saeger