Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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hier greift §§ 26, 19 StAG ein.
Danach kann auf die deutsche Staatsbürgerschaft verzichtet werden, wenn mehrere Staatsbürgerschaften vorliegen.
Der schriftliche Verzicht bedarf der Genehmigung der Behörde, die für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständig ist; im Zweifel das Ministerium in Ihrem Bundesland.
Das es ein minderjähriges Kind ist, bedarf es aber neben der behördlichen genehmigung noch der Zustimmung des Familiengerichtes, so dass auch dort dann der Antrag zu bescheiden ist.
Das Verfahren dauert ungefähr 6-12 Monate.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Vielen Dank für die schnelle Antwort auf meine Fragen. Hierin schreiben Sie, dass es einer "Genehmigung der Behörde" und einer "Zustimmung des Familiengerichtes" bedarf. Doch woran genau wird diese Genehmigung bzw. diese Zustimmung gemessen bzw. welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Oder anders gefragt: Glauben Sie (natürlich ganz unverbindlich!), dass die folgenden Punkte Voraussetzung genug sein müssten, um die Genehmigung und die Zustimmung der Behörden/Gerichte zu erhalten?
- wir leben in Indien und planen auch unsere Zukunft in Indien (Lebensmittelpunkt, Arbeit, Wohneigentum, Familie)
- meine Frau ist lediglich indische Staatsbürgerin
- für das Kind ist ein Leben mit indischer Staatsangehörigkeit und gleichzeitigem Leben in Indien deutlich einfacher (umgekehrt wäre die deutsche Staatsangehörigkeit bei einem Leben in Deutschland für das Kind ja auch vorteilhafter). Es würde hier also um das Wohl des Kindes gehen.
- das Kind kann die indische Staatsbürgerschaft (d.h. die gleiche Staatsbürgerschaft der leiblichen Mutter) solange nicht annehmen, solange es nicht aus der Deutschen entlassen werden würde.
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Hilfe!
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Behörde wird "nur" püfen, ob es Versagungsgründe gibt, die in § 22 StAG genannt sind, was hier nicht der Fall ist.
Das Familiengericht wird hingegen das Wohl des Kindes unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte prufen.
Dazu werden auch die Chancen des Kindes für spätere Ausbildung und Lebensführung berücksichtigt.
Ob es als Kind einer ledigen Mutter in Indien nicht zum Nachteil des Kindes wird, könnte zweifelhaft werden.
Auch müsste die Versorgung des Kindes gesichert sein und zwar auch dann, wenn die Beziehung beendet wird.
Diese Abwägungen lassen sich nicht vorhersagen, da die Gesamtumstände nicht bekannt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle