Definitionsfrage Verleumdung

20. Mai 2008 12:37 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Guten Tag,

meine Frage ist:

Ist die Behauptung, eine Frau würde der Prostitution nachgehen, immer noch eine Verleumdung, obwohl Prostitution nicht mehr sittenwidrig ist?
Ist der Beruf der Prostituierten jetzt nicht ein Beruf wie jeder andere auch?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen
20. Mai 2008 | 12:50

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail: info@RA-Bordasch.de
Sehr geehrter Fragesteller,

ob eine Behauptung eine Verleumndung darstellt richtet sich danach, ob die behauptete Tatsache objektiv geeignet ist, das Opfer in der öffentlichen Meinung, d.h. in der Meinung eines größeren Teils der Bevölkerung als verachtenswert erscheinen zu lassen. Die behauptete Tatsache muss demnach nach objektiver Beurteilung regelmäßig negativ bewertet werden.

Auch wenn die Prostituation selbst kein sittenwidriges Geschäft mehr ist, ist in der öffentlichen Meinung damit ein negatives Werturteil verbunden.

Die Behauptung, eine Frau ginge der Prostitution nach, ist daher grundsätzlich geeignet den Straftatbestand der Verleumndung zu erfüllen.

Ob dies bei Ihrem konkreten Sachverhalt der Fall ist, kann von hier nicht beurteilt werden,

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

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