8. Dezember 2013
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14:36
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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die maßgebliche Norm ist § 27 BGB, wonach es auch zulässig ist, Mitgliedern einen Dauerstatus zu geben, mit Ausnahme wenn wichtige Gründe (zum Beispiel Diebstahl von Vereinsvermögen) vorlägen.
§ 10 Absatz 3:
Das Gründungsmitglied XY ist Vorstandsvorsitzender.
Die Bestellung ist jederzeit widerruflich. Die Widerruflichkeit wird auf den Fall beschränkt, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Ergänzung vom Anwalt
8. Dezember 2013 | 14:45
Sehr geehrter Fragesteller,
die maßgebliche Norm ist § 27 BGB, wonach es auch zulässig ist, Mitgliedern einen Dauerstatus zu geben, mit Ausnahme wenn wichtige Gründe (zum Beispiel Diebstahl von Vereinsvermögen) vorlägen.
(1) Die Mitglieder des Vorstands mit Ausnahme des Vorstandsvorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Die Bestellung des Vorstandsvorsitzenden ist jederzeit widerruflich. Die Widerruflichkeit wird auf den Fall beschränkt, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
Ergänzung vom Anwalt
8. Dezember 2013 | 14:47
Die letztgenannten Absätze betreffen im Übrigen § 10 der Satzung.