Dauerhafter Vorstandsvorsitz in einem Verein

8. Dezember 2013 14:17 |
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Vereinsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Wir möchten in der Satzung eines neu zu gründenden gemeinnützigen Vereins festlegen, dass ein bestimmtes Gründungsmitglied nach Errichtung des Vereins solange das Amt des Vorstandsvorsitzenden bekleiden darf, wie es dem Mitglied beliebt, und nicht von der Mitgliederversammlung abgewählt werden kann.

Bitte entwerfen Sie auf Basis der nachfolgenden Mustersatzung eine konkrete Regelung hierfür:

http://www.file-upload.net/download-8377048/Satzung.pdf.html
8. Dezember 2013 | 14:36

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
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E-Mail: info@kanzlei-hoffmeyer.de
Sehr geehrter Fragesteller,

die maßgebliche Norm ist § 27 BGB, wonach es auch zulässig ist, Mitgliedern einen Dauerstatus zu geben, mit Ausnahme wenn wichtige Gründe (zum Beispiel Diebstahl von Vereinsvermögen) vorlägen.



§ 10 Absatz 3:

Das Gründungsmitglied XY ist Vorstandsvorsitzender.
Die Bestellung ist jederzeit widerruflich. Die Widerruflichkeit wird auf den Fall beschränkt, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.


Ergänzung vom Anwalt 8. Dezember 2013 | 14:45
Sehr geehrter Fragesteller,

die maßgebliche Norm ist § 27 BGB, wonach es auch zulässig ist, Mitgliedern einen Dauerstatus zu geben, mit Ausnahme wenn wichtige Gründe (zum Beispiel Diebstahl von Vereinsvermögen) vorlägen.


(1) Die Mitglieder des Vorstands mit Ausnahme des Vorstandsvorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Die Bestellung des Vorstandsvorsitzenden ist jederzeit widerruflich. Die Widerruflichkeit wird auf den Fall beschränkt, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
Ergänzung vom Anwalt 8. Dezember 2013 | 14:47
Die letztgenannten Absätze betreffen im Übrigen § 10 der Satzung.
ANTWORT VON

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