Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Es ist zwar richtig, dass nach Abschluss des Studiums die Aufenthaltserlaubnis um insgesamt ein Jahr zur Arbeitssuche verlängert werden kann nach § 16 IV AufenthG, es ist aber ein Irrtum zu glauben, dass diese ohne weiteres um ein volles Jahr verlängert wird. In der Regel findet immer zunächst eine Verlängerung um drei Monate statt, um dann wieder zu einer Vorsprache einzuladen.
Eine Tätigkeit als Honorarkraft wäre zwar theoretisch auch möglich, jedoch handelt es sich hierbei ja um eine selbständige Tätigkeit. An die Aufnahme von selbständigen Tätigkeiten werden sehr hohe Anforderungen gestellt gemäß § 21 AufenthG, was nicht heißen soll, dass es unmöglich wäre, hierfür eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Insgesamt kann ich Ihnen nur raten, zunächst zu versuchen, ein Arbeitsangebot für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu suchen und mit dem Arbeitsvertrag eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit zu beantragen. Natürlich müssen Sie diesbezüglich zunächst eine Arbeitsmarktprüfung durchlaufen.
Sollte dies nicht gelingen oder die diesbezügliche Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden, dann würde ich mich mit der Ausländerbehörde in Verbindung setzen, um die Bedingungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit in Ihrem Fall zu ermitteln.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen. Gerne können Sie noch eine kostenlose Nachfrage stellen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Sehr geehrte Frau Reeder,
ich bedanke mich für Ihre Antwort. Ich habe sie verstanden, aber blieb einigermaßen verwirrt, weil ich im Oktober eine pauschale 1jährige Verlängerung schon bekommen habe. Mir wurde es in den Ausländerbehörden gesagt, dass das Visum, nach der Erstellung des Diplomzeugnisses, noch um den Zeitabschnitt verlängert wird, der zwischen den Erstellungen dieser zwei Dokumente vergangen ist.
In Ihrer Antwort haben Sie die weitere Ausbildung nicht miteinbezogen. Ich würde gern wissen, ob sie im beschriebenen Kontext eine zusätzliche Absicherung bezüglich eines weiteren Aufenthaltrechtes sein kann?
Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen.
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Bezüglich der Verlängerung haben Sie Glück gehabt. Aus Berlin ist mir nur das von mir erwähnte bekannt. Die weitere Ausbildung unterfällt keinesfalls § 17 AufenthG, da es sich ja nicht um eine betriebliche Ausbildung handelt.
Meines Wissens benötigen Sie für die psychotherapeutische Aprobation eine Aufenthaltserlaubnis, die eine Arbeitsaufnahme nicht ausschließt.
Entweder Sie erhalten nun weiter eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken gemäß § 16 AufenthG, was aber im Hinblick auf eine eventuelle spätere Niederlassungserlaubnis und geplante Erwerbstätigkeit eher ungünstig ist(eine Genehmigung zur Erwerbstätigkeit über die gewährten 90 Tage pro Jahr müsste separat beantragt werden) oder Sie beantragen wie schon in der ersten Antwort ausgeführt eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit. Eine zusätzliches Absicherung hinsichtlich Ihres Aufenthaltes gibt die Ausbildung nicht.