Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
[b]1.[/b]
Wenn man ein Nettoeinkommen von durchschnittlich monatlich 2.700,00 € zu Grunde legt und die beiden Darlehen als ehebedingte Schulden und damit als abzugsfähig betrachtet, ergibt sich folgendes Ergebnis:
Kindesunterhalt Kind 11 Jahre: 322,00 € (Kindergeld bezieht die Mutter)
Kind sieben Jahre: 322,00 € (Kindergeld bezieht die Mutter)
Damit ist folgendermaßen zu rechnen:
Einkommen des Vaters nach Abzug der Schulden: 2.200,00 €
abzüglich Kindesunterhalt für zwei Kinder: - 644,00 €
abzüglich Erwerbstätigenbonus: - 222,29 €
[i]Bonusbereinigtes Einkommen des Vaters: 1.333,71 €[/i]
Danach errechnet sich der Unterhalt für die geschiedene Ehefrau von 277,00 €.
2.
Wenn man ein Nettoeinkommen von durchschnittlich monatlich 2.400,00 € zu Grunde legt und die beiden Darlehen als ehebedingte Schulden und damit als abzugsfähig betrachtet, ergibt sich folgendes Ergebnis:
Kindesunterhalt Kind 11 Jahre: 322,00 € (Kindergeld bezieht die Mutter)
Kind sieben Jahre: 322,00 € (Kindergeld bezieht die Mutter)
Damit ist folgendermaßen zu rechnen:
Einkommen des Vaters nach Abzug der Schulden: 1.900,00 €
abzüglich Kindesunterhalt für zwei Kinder: - 644,00 €
abzüglich Erwerbstätigenbonus: - 179,43 €
[i]Bonusbereinigtes Einkommen des Vaters: 1.076,57 €[/i]
Danach ergibt sich kein Unterhalt für die geschiedene Ehefrau.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Raab,
ich hätte folgende Nachfrage zu Fall Nr. 1
Würde das bereinigte Nettoeinkommen von 2.200€ zu einer Einstufung in Stufe 1 oder 2 der Düsseldorfer Tabelle führen? Und spielt der Selbstbehalt von 1.280 € bei einer Zahlung des nachehelichen Ehegattenunterhalts von 277 € keine Rolle oder gilt dies nur im Falle einer alternativen Berechnungsmethode?
Vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Mit einem Einkommen von netto 2.200,00 € monatlich erfolgt die Berechnung nach der Einkommensgruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2020 (Nettoeinkommen von 1.901 € bis 2.300 €). Hier wurde wegen drei unterhaltsberechtigter Personen eine Herabstufung in die Einkommensstufe 1 vorgenommen.
2.
Der Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt 1.160 €. Hier haben wir noch den Erwerbstätigenbonus, der im Hinblick auf die Unterhaltspflicht auch unberücksichtigt bleiben kann.
3.
Die Unterhaltsberechnung sieht im Detail folgendermaßen aus:
Zuordnungen
Partnerunterhalt
Verpflichtung von Vater gegenüber Mutter
Datum der Eheschließung 01. 11. 2000
Datum der Scheidung 15. 05. 2020
Der Unterhaltsanspruch beruht auf §§ 1569ff BGB.
Kindesunterhalt
Kind 11 ist ein Kind von Vater und von Mutter.
Kind 7 ist ein Kind von Vater und von Mutter.
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Ehegatten
Mutter
Name der Variante II: WEST_2020_01.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01. 01. 2020
Nettoeinkommen von Mutter . . . . . . . . 0,00 Euro
Vater
Name der Variante II: WEST_2020_01.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01. 01. 2020
Nettoeinkommen von Vater . . . . . . . 2.700,00 Euro
Schulden, Belastungen
KfW . . . . . . . 250,00 Euro
Auto . . . . . . . 250,00 Euro
––––––––––––––
insgesamt: . . . . . 500,00 Euro
Schulden, Belastungen . . . . . . . . -500,00 Euro
––––––––––––––––––
unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 2.200,00 Euro
Kinder
Kind 11, 11 Jahre
Kind 11 lebt bei Mutter.
Mutter erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Mutter erhält das Kindergeld von 204,00 Euro
Kind 7, 7 Jahre
Kind 7 lebt bei Mutter.
Mutter erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Mutter erhält das Kindergeld von 204,00 Euro
Berechnung des Kindesunterhalts
Unterhaltspflichten von Vater
aus dem Einkommen von Vater in Höhe von
. . . . . . . . . . 2.200,00 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020
Gruppe 2: 1901-2300, BKB: 1400, Abschlag/Zuschlag -1 > Gruppe 1: . . . -1900, BKB: 1160
gegenüber Kind 11
Tabellenunterhalt DT 1/2 . . . 424,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . . -102,00 Euro
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 322,00 Euro
gegenüber Kind 7
Tabellenunterhalt DT 1/2 . . . 424,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . . -102,00 Euro
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 322,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . . 644,00 Euro
Unterhaltspflichten von Mutter
gegenüber Kind 11
Mutter erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
gegenüber Kind 7
Mutter erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
Voller Partnerunterhalt
Verpflichtungen von Vater
Bonusbereinigtes prg. Einkommen von Mutter . . . 0,00 Euro
Einkommen von Vater . . . . . . . . 2.200,00 Euro
prg. Kindesunterhalt . . . . . . . . . -644,00 Euro
Erwerbstätigenbonus: (2200 - 644)*1/7 . . . . -222,29 Euro
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes Einkommen von Vater . . . 1.333,71 Euro
Voller Unterhalt von Mutter: 1333,71/2 . . . . . 666,86 Euro
Mindestunterhalt: 960.-0. . . . . . . . . . 960,00 Euro
Kontrolle nach § 1581 BGB
Gesamteinkommen: 0. + 2200 - 644 . . . . . 1.556,00 Euro
Kontrollquote: 1556*1280/(2*1280) . . . . . . 778,00 Euro
Unterhalt von Mutter nach Kontrollquote: 778 . . . 778,00 Euro
Neue Berechnung
Leistungsfähigkeit von Vater: 2200 - 644 - 1280. 276,00 Euro
anteilige Bedürftigkeit von Mutter . . . . . . 778,00 Euro
––––––––––––––––––
Gesamtbetrag der Bedürftigkeit . . . . . . . 778,00 Euro
Betrag vorrangig . . . . . . . . . . . 778,00 Euro
Mangelquote: 276./778. . . . . . . . . . 35,48 %
Mangelunterhalt von Mutter: 778.*35.48% . . . . 276,03 Euro
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
Vater bleibt 2200 - 322 - 322 - 276,03 = . . . . 1.279,97 Euro
Vater
Vater bleibt . . . . . . . . . . . 1.279,97 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von
. . . . . . . . . . . . . . . 1.160,00 Euro
Verteilungsergebnis
Vater . . . . . . . . . . . . . 1.280,00 Euro
Mutter . . . . . . . . . . . . . . 481,00 Euro
davon Kindergeld . . . . 204,00 Euro
Kind 11 . . . . . . . . . . . . . 424,00 Euro
davon Kindergeld . . . . 102,00 Euro
Kind 7 . . . . . . . . . . . . . . 424,00 Euro
davon Kindergeld . . . . 102,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.609,00 Euro
Zahlungspflichten
Vater zahlt an
Mutter . . . . . . . . . . . . . . 277,00 Euro
Kind 11 . . . . . . . . . . . . . 322,00 Euro
Kind 7 . . . . . . . . . . . . . 322,00 Euro
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 921,00 Euro
Hier haben wir einen Mangelfall und auf dieser Basis wurde die Berechnung vorgenommen
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt