Darlehnsvertrag - Forderung an Dritte

| 16. April 2007 04:59 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
Folgender Sachverhalt:
Ich habe ein Friseurgeschäft neu eröffnet, welches bereits bestand. Der Vorbesitzer (Herr X, Einzelunternehmer mit Gewerbeschein) schloss einen Darlehnsvertrag über 9 000 Euro mit der Firma Y ab.
Im Darlehnsvertrag steht als Zweck des Darlehns :“ Finazierung des Salonkaufs xy“ -ohne weitere Beschreibung oder eines Eigentumübertrages, einer Sicherung etc.
Der o.g. Betrag wurde von der Firma Y an Herrn X vollständig ausbezahlt, von diesem aber nicht an Y zurückbezahlt.
Herr X gab sein Geschäft auf ( Grund Zahlungsunfähigkeit/ EV), verkauft mir aber vorher div. Einrichtungsgegenstände (fest installierte Spiegel, Waschbecken etc.- KEINE Verkaufsware) gegen Beleg mit dem Zusatz : „ohne Eigentumsvorbehalt Dritter“.

Firma Y möchte nun von mir ( habe das Geschäft neu eröffnet ) den Dahrlehnsbetrag bzw. die Einrichtungsgegenstände zurück.

Frage: Wie sieht die Rechtslage (mit §) bezüglich Einforderung des Darlehnsbetrages oder der Gegenstände der Firma Y bei mir aus?
Welche Formolierungen im Vertag würden die Rechtslage wesentlich beeinflussen ?
Hat sich Herr X strafbar gemacht?
Besten Dank, mit freundlichen Grüssen
16. April 2007 | 05:45

Antwort

von


(1250)
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Herr X hat sich nur strafbar gemacht, wenn es bei Abschluß des Darlehensvertrages erkennbar war, daß er den Darlehensvertrag nicht würde erfüllen können. Eine weitere, entfernte mögliche Straftat wäre gegeben, wenn er die Einrichtungsgegenstände weit unter einem erzielbaren MArktpreis verkauft hättte.

Nur solche Formulierungen im Darlehensvertrag würden die Rechtslage verändern, die ein Sicherungseigentum oder ein Pfandrecht der Bank an den Einrichtungsgegenständen begründen.
Die Zahl der möglichen Formulierungen ist zu hoch, um sie hier mitteilen zu können. Es müßte jedoch der Begriff Pfand oder Sicherungseigentum o.ä. auftauchen.

Den Darlehensvertrag kann die Bank von Ihnen nicht zurückfordern, wenn Sie keine Bürgschaft, Schuldübernahme o.ä vereinbart haben.

Gleiches gilt für die Einrichtungsgegenstände, wenn die Bank den Kaufvertrag nicht Ihnen gegenüber angefochten hat.

Die maßgeblichen §§:
§ 488 - Liegt ein Darlehensvertrag vor?
§ 765 - Liegt eine Bürgschaft Ihrerseits vor?
§ 414, 415 - Liegt eine Schuldübernahme Ihrerseits vor? Hat die Bank diese genehmigt?

§ 812 BGB - Haben Sie etwas von dem Verkäufer erhalten?
§ § 129 InsO ff. - Wurde der Kaufvertrag Ihnen gegenüber angefochten?

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Bewertung des Fragestellers 6. Juli 2010 | 00:31

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