Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
1) Die Formulierung "feststehend" in den beiden Darlehensverträgen bezieht sich auf die bei Vertragsschluss vereinbarten Konditionen, insbesondere den vereinbarten Zinssatz. Diese Konditionen waren im ersten Darlehen für 3 und im zweiten Darlehen für 10 Jahre fest vereinbart.
2) Ob der Rückzahlungsanspruch der Schwiegereltern verjährt ist, richtet sich nach der Fälligkeit der Rückzahlungsansprüche.
Die Verträge enthalten, soweit von Ihnen zitiert, keine ausdrückliche Rückzahlungsfrist und auch kein kalendermäßig bestimmtes Rückzahlungsdatum.
Was die im Vertrag erwähnte "mündliche Vereinbarung" angeht, so ist deren Inhalt nicht bekannt. Sollte sich hieraus nachweisbar eine abweichende Fälligkeitsregelung ergeben, gilt diese.
Ansonsten richtet sich hier sich die Fälligkeit der Rückzahlungsverpflichtungen nach § 488 Abs. 3 BGB:
"Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate."
Da Sie zu Beginn Ihrer Ausführungen schreiben, die Schwiegereltern forderten das Geld "in 3 Monaten zurück", gehe ich davon aus, dass die Darlehen jetzt erst von den Schwiegereltern gekündigt worden sind.
Das würde bedeuten, dass auch jetzt erst die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB in Gang gesetzt worden ist, die Ansprüche also noch nicht verjährt sind.
3) Angesichts der in beiden Fällen noch nicht eingetretenen Verjährung ist die dritte Frage gegenstandslo.
Ich möchte, quasi als Ersatz, auf Folgendes hinweisen:
Die Darlehen wurden seinerzeit Ihnen und Ihrer Frau gemeinsam zugewandt mit der Folge, dass Sie und Ihre Frau für die Rückzahlung auch gemeinsam haften, vgl. § 426 BGB.
Soweit Sie die Darlehen alleine zurückzahlen, haben Sie im Zweifel einen hälftigen Ausgleichsanspruch gegen Ihre Frau.
Die Frage einer etwaigen Verwirkung der Rückforderungsansprüche war nicht Gegenstand Ihrer Anfrage, der geschilderte Sachverhalt für sich genommen, bietet auch keine Anhaltspunkte dafür.
Sollte es aber neben dem reinen Zeitablauf noch weitere Umstände geben, aus denen heraus Sie und ggf. auch Ihre Frau darauf vertrauen konnten, dass die Gelder tatsächlich nicht zurückgefordert werden würden, wäre dieser Gesichtspunkt durchaus prüfenswert.
Falls Sie diese Frage durch mich geprüft haben möchten, stelle ich eine Direktanfrage anheim.
Mit freundlichen Grüßen
Durch das Darlehen der Schwiegereltern wurde das Haus renoviert. Der Wert des Hauses ist dadurch gestiegen. Meine Ehefrau bekommt nun die Hälfte aus dem Verkauf und die Schwiegereltern das Darlehen zuzüglich Zinsen zurückbezahlt.
Ist das so rechtens, da mein Gehalt von dem ich Monat für Monat in das Haus investiert habe, gänzlich unberücksichtigt bliebe?
Danke und beste Grüße
Bitte halten Sie die beiden Vorgänge, Darlehen Ihrer Schwiegereltern und Zugewinnausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens auseinander, sie haben nur bedingt etwas miteinander zu tun.
Die Frage der Verjährung der Darlehen ist eine andere, als die, wie Erlös und Verbindlichkeiten im Rahmen der Scheidung zwischen Ihnen und Ihrer Frau geregelt werden. Hierzu kann derzeit nichts gesagt werden, weil es ein anderer Komplex ist und weil dazu erhebliche Informationen fehlen.