Darlehensübernahme bei Tod des Darlehennehmers

1. Februar 2010 21:55 |
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Erbrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

vor einigen Wochen ist mein Vater verstorben. Ich bin seit über 10 Jahren im Besitz eines Hauses, dass mein Vater bis zu seinem Tod bewohnt hat, da er Nießbrauchrecht hierauf hatte.

Ein Testament gibt es nicht, ich bin das einzige Kind, meine Mutter ist schon vor einigen Jahren verstorben und weitere nähere Verwandschaft ist nicht vorhanden. Ich habe lediglich einen kleinen Teil seines Hausstandes mit zu mir genommen, der Rest war für den Sperrmüll. Somit habe ich durch seinen Tod keinen nennenswerten Betrag "geerbt". Lediglich das Haus kann ich jetzt verkaufen da kein Nießbrauchrecht mehr besteht.

Wie ich nun erfahren habe, hat mein Vater vor 5 Jahren einen Kredit aufgenommen und als Sicherheit (Grundschuld) das Haus (welches jedoch schon in meinem Besitz war) angegeben. Die Restschuld beträgt ca 10000 Euro, eine Restschuldversicherung gibt es nicht.
Dieser Kredit hat jedoch einen anderen Kredit abgelöst, der schon viel früher aufgenommen wurde, als das Haus mir noch nicht gehört hat.

Frage: Muß ich diesen Kredit übernehmen und abbezahlen (da mir das Haus auf dem die Grundschuld für den Kredit eingetragen ist gehört) oder kann ich dessen Übernahme ablehnen (und die Bank hat auch keinen Rechtsanspruch auf die Zahlung der Restschuld)?
Sehr geehrter Fragesteller,

wenn Sie die Erbschaft nicht ausschlagen, geht sowohl das Vermögen des Vaters als auch dessen Verbindlichkeit ggü. der Bank auf Sie über. Dann könnten Sie von der Bank auf Zahlung in Anspruch genommen werden.

Aus der Grundschuld kann sich die Bank nur dann befriedigen, wenn diese wirksam bestellt wurde, wozu eine Eintragung im Grundbuch gehört. Ist im Grundbuch keine Grundschuld eingetragen, kann die Bank nicht in das Grundstück vollstrecken.

Sie geben an, dass Sie zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme durch Ihren Vater das Haus schon in Besitz hatten. Wenn Sie mit Besitz meinen, dass Sie zum Zeitpunkt der hier fraglichen Kreditaufnahme bereits Eigentümer gewesen sind, so konnte einen Grundschuld nur dann wirksam bestellt werden, wenn Sie die Eintragung bewilligt hatten. Möglicherweise ist es aber auch so, dass zum Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums die Grundschuld schon bestand (mglw. wegen des ersten Darlehens, mglw. hatte Ihr Vater am Grundstück eine Eigentümergrundschuld bestellt, bevor er das Grundstück an Sie übertragen hat und diese Grundschuld zu Sicherungszwecken verwendet, bzw. an die Bank übertragen).

Für Sie gilt daher, dass Sie das Grundbuch nach einer Eintragung einer Grundschuld auf Ihrem Grundstück untersuchen. Ist keine Grundschuld eingetragen, kann wegen der Forderung gegen Ihren verstorbenen Vater nicht in Ihr Grundstück vollstreckt werden. Dann ist es für Sie auch ohne Risiko, wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, um nicht für den ausstehenden Kreditbetrag haften zu müssen.

Ist eine Grundschuld eingetragen, stellt sich für Sie die Frage, wie Sie die Vollstreckung in Ihr Grundstück vermeiden können. Dies können Sie jedenfalls dadurch, dass Sie die Erbschaft nicht ausschlagen, so dass Sie dann in das Kreditverhältnis eintreten und die Raten abführen. In dem Falle wird die Bank kein Interesse an der Vollstreckung haben, jedenfalls aber auch vertraglich daran gehindert sein, die Vollstreckung einzuleiten. solange das Darlehen vereinbarungsgemäß getilgt wird. Wenn Sie die Lage der Schulden, die Ihr Vater hatte, nicht überblicken oder in Gänze erschließen können, empfiehlt es sich, mit der Gläubigerbank ein Vereinbarung über die Bedienung des Darlehens und der Rückübertragung der Grundschuld zu treffen und im Übrigen die Erbschaft auszuschlagen.

Liegt eine Grundschuld vor, aus der die Bank in Ihr Grundstück vollstrecken kann, sollten Sie jedenfalls nicht die Erbschaft ohne den Versuch einer vorherigen Vereinbarung mit der Bank ausschlagen, denn in dem Fall würde die Bank die Vollstreckung in das Grundstück betreiben.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA
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