Guten Morgen,
solange die Erbengemeinschaft noch nicht vollständig auseinandergesetzt ist, also alle Erben Ihren Anteil einvernehmlich erhalten haben, kann dies noch nachgeholt werden. Da für die Frage, ob Sie tatsächlich entsprechend Ihrem Erbanteil ein Drittel des Nachlasses erhalten haben, der Wert Ihres erhaltenen Nachlasses maßgeblich ist, haben Sie bislang nach Ihren Angaben noch kein Drittel erhalten: hierfür maßgeblich ist der Verkehrswert des Hauses abzüglich der Belastungen, also der Grundschuld.
Hier können Sie entsprechend nachverlangen. Sie sollten zunächst versuchen, die Grundschuld selbst zur Löschung zu bringen. Dies ist allerdings, eine wirksame Übertragung auf Ihren Neffen unterstellt, nur mit dessen Zustimmung möglich. Wenn dies nicht erreichbar ist, müßte eine Neuverteilung des Nachlasses erfolgen, da Sie bislang weniger als den Ihnen zustehenden Anteil erhalten haben.
Ich gehe davon aus, daß die Bestellung der Grundschuld noch vor dem Tode Ihrer Mutter erfolgt ist. In diesem Falle haben Sie selbst keine Möglichkeit, gegen die Grundschuld vorzugehen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
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