Darlehenskündigung durch die deutsche Bank

6. Juni 2011 14:06 |
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Vertragsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

seit über einem Jahr versuche ich eine Einigung bezüglich einer Ratenreduzierung (686 Euro/Monat)mit der Deutschen Bank zu erzielen ohne Erfolg. -
Dann, ich gebe es zu, hat mein Ehemann einen Schlaganfall erlitten, mit der Folge, dass hier alles drunter und drüber ging und ich mit Raten in Verzug kam. Nach einer Weile wand ich mich an meinen DB Berater, der mir mitteilte, dass ein Inkassounternehmen nun zuständig wäre. Daraufhin habe ich das Inkassounternehmen angeschrieben mit der Bitte um Aufklärung. Diese hat mir dann eine Kopie der Darlehenskündigung der DB zugeschickt, die mir an meine alte Adresse zugesandt wurde und mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" nicht zugestellt werden konnte. Die Kündigung ist auf den 31.03.2011 datiert. - Diese Kündigung habe ich allerdings jetzt erst mit Schreiben vom 01.06.2011 und auf Nachfrage zum ersten Mal gesehen. - Das Inkassounternehmen hat ihrem Schreiben weder eine Originalvollmacht der DB beigefügt, noch die Originalkündigung.
Meiner Meinung nach ist die Kündigung daher mangels Zustellung unwirksam bzw. müsste dann erneut eine Nachfrist gesetzt werden. Wie soll ich mich gegenüber dem Inkassounternehmen verhalten? Anschreiben und die Kündigung für unwirksam erklären?
Vielen Dank.
MfG
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Bei meiner Antwort gehe ich davon aus, dass die Kündigung durch die Deutsche Bank selbst ausgesprochen wurde und diese nicht durch das Inkassobüro im Namen der Deutschen Bank erfolgt ist.

Da Ihnen die Kündigungserklärung nicht zugestellt werden konnte, ist fraglich, ob die Kündigung wirksam erklärt wurde. Dies wäre nur dann der Fall, wenn Ihnen die Kündigungserklärung auch zugegangen ist, wobei in der Regel der Einwurf in den Briefkasten ausreichend ist. Bei der Kündigung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die nur wirksam wird, wenn diese dem Empfänger auch zugeht. Zugegangen ist eine Willenserklärung dann, wenn diese so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen Kenntnis nehmen kann. Sie teilen mit, dass die Kündigung mit dem Vermerk „unbekannt verzogen" zurückging und gerade nicht in Ihren Briefkasten eingeworfen oder nachgesendet wurde. In diesem Falle musste die Bank davon ausgehen, dass die Kündigung nicht zugegangen ist und deshalb keine Wirksamkeit entfalten konnte. Fristen beginnen dann ebenfalls nicht zu laufen.

Im Übrigen ist auch zu prüfen, ob die Bank überhaupt zur Kündigung berechtigt war. Nach § 498 BGB ist sie dies dann, wenn Sie als Darlehensnehmerin mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 10 Prozent, bei einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug gewesen sind oder die Bank Ihnen erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.

Sie sollten vom Inkassobüro zunächst eine Vollmacht verlangen und diesem gegenüber die Wirksamkeit der Kündigung bestreiten. Es ist jedoch zu erwarten, dass die Kündigung erneut ausgesprochen wird. Im Übrigen empfehle ich dringend, den gesamten Sachverhalt unter Vorlage des Darlehensvertrags von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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