Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Bei meiner Antwort gehe ich davon aus, dass die Kündigung durch die Deutsche Bank selbst ausgesprochen wurde und diese nicht durch das Inkassobüro im Namen der Deutschen Bank erfolgt ist.
Da Ihnen die Kündigungserklärung nicht zugestellt werden konnte, ist fraglich, ob die Kündigung wirksam erklärt wurde. Dies wäre nur dann der Fall, wenn Ihnen die Kündigungserklärung auch zugegangen ist, wobei in der Regel der Einwurf in den Briefkasten ausreichend ist. Bei der Kündigung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die nur wirksam wird, wenn diese dem Empfänger auch zugeht. Zugegangen ist eine Willenserklärung dann, wenn diese so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen Kenntnis nehmen kann. Sie teilen mit, dass die Kündigung mit dem Vermerk „unbekannt verzogen" zurückging und gerade nicht in Ihren Briefkasten eingeworfen oder nachgesendet wurde. In diesem Falle musste die Bank davon ausgehen, dass die Kündigung nicht zugegangen ist und deshalb keine Wirksamkeit entfalten konnte. Fristen beginnen dann ebenfalls nicht zu laufen.
Im Übrigen ist auch zu prüfen, ob die Bank überhaupt zur Kündigung berechtigt war. Nach § 498 BGB ist sie dies dann, wenn Sie als Darlehensnehmerin mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 10 Prozent, bei einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug gewesen sind oder die Bank Ihnen erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Sie sollten vom Inkassobüro zunächst eine Vollmacht verlangen und diesem gegenüber die Wirksamkeit der Kündigung bestreiten. Es ist jedoch zu erwarten, dass die Kündigung erneut ausgesprochen wird. Im Übrigen empfehle ich dringend, den gesamten Sachverhalt unter Vorlage des Darlehensvertrags von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
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Bei meiner Antwort gehe ich davon aus, dass die Kündigung durch die Deutsche Bank selbst ausgesprochen wurde und diese nicht durch das Inkassobüro im Namen der Deutschen Bank erfolgt ist.
Da Ihnen die Kündigungserklärung nicht zugestellt werden konnte, ist fraglich, ob die Kündigung wirksam erklärt wurde. Dies wäre nur dann der Fall, wenn Ihnen die Kündigungserklärung auch zugegangen ist, wobei in der Regel der Einwurf in den Briefkasten ausreichend ist. Bei der Kündigung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die nur wirksam wird, wenn diese dem Empfänger auch zugeht. Zugegangen ist eine Willenserklärung dann, wenn diese so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen Kenntnis nehmen kann. Sie teilen mit, dass die Kündigung mit dem Vermerk „unbekannt verzogen" zurückging und gerade nicht in Ihren Briefkasten eingeworfen oder nachgesendet wurde. In diesem Falle musste die Bank davon ausgehen, dass die Kündigung nicht zugegangen ist und deshalb keine Wirksamkeit entfalten konnte. Fristen beginnen dann ebenfalls nicht zu laufen.
Im Übrigen ist auch zu prüfen, ob die Bank überhaupt zur Kündigung berechtigt war. Nach § 498 BGB ist sie dies dann, wenn Sie als Darlehensnehmerin mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 10 Prozent, bei einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug gewesen sind oder die Bank Ihnen erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Sie sollten vom Inkassobüro zunächst eine Vollmacht verlangen und diesem gegenüber die Wirksamkeit der Kündigung bestreiten. Es ist jedoch zu erwarten, dass die Kündigung erneut ausgesprochen wird. Im Übrigen empfehle ich dringend, den gesamten Sachverhalt unter Vorlage des Darlehensvertrags von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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