Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Also ansatzweise kann ich das Schreiben nachvollziehen, weiter jedoch nicht.
Im Einzelnen:
Gewerbegebiete dienen nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
Zulässig sind
1.
Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
Ausnahmsweise können zugelassen werden
1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.
Darüber hat die Behörde aber ermessensfehlerfrei zu entscheiden und eine genaue Begründung anzugeben, was ich hier gerade nicht erkennen kann.
Momentan befindet sich dieses Verfahren aber auch noch einem Anhörungsstadium.
Zudem gilt nach der Landesbauordnung:
Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung (Baugenehmigung), soweit im Gesetz ausnahmsweise nichts anderes bestimmt ist.
Auch wenn 10 Jahre dieser Zustand andauert, so bedeutet dieses nicht unbedingt allein durch Zeitablauf einen Bestandsschutz.
Dazu müsste die Sache jedenfalls genehmigungsfähig sein.
Sie sollten jedenfalls mit der Baubehörde unverzüglich schriftlich in Kontakt treten und folgende Umstände mitteilen:
- Faktisches Wohnen schon seit über 10 Jahren;
- Prüfung einer Ausnahmegenehmigung ermessensfehlerfrei durch begründeten Bescheid;
- Genehmigungsmöglichkeit;
- Erörterung Ihres "GmbH-Gedankens" (der Sinn macht).
Sollte dieses die Behörde ablehnen, sollten (anwaltlich) Rechtsmittel unbedingt geprüft und vorher Akteneinsicht verlangt werden.
Da dieser Sachverhalt aber praktisch einer Enteignung gleichkäme, sollte er im Hinblick auf Art. 14 Grundgesetz (Eigentumsfreiheit) sehr genau geprüft werden, was die Behörde ebenfalls besonders im Rahmen Ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen haben wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Hallo und vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Sie hatten geschrieben, dass der Gedanke des Gewerbes vielleicht auch denkbar ist, gibt es hier Auflagen oder reicht hier ein einfacher Gewerbeschein aus.
Ich muss Ihnen nochmals Danken. Aktuell ist der Ansprechpartner bei der Kreisverwaltung im Urlaub und so weiter. Ich hoffe dass sich die Angelegenheit noch ohne Gerichtsverfahren regeln lässt. Sollte ich weitere Fragen haben, komme ich natürlich gerne wieder auf Sie zurück und empfehle Sie auch gerne weiter.
Vielen Dank und Grüße
Uwe
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ein einfacher Gewerbeschein sollte aller Voraussicht nach ausreichen, zumal Gewerbebetriebe aller Art erfasst sind.
Gut ist auch, dass Sie zudem das Gebäude/die Wohnung etc. zu Geschäfts-, Büro- und Verwaltungszwecken nutzen könnten, siehe oben.
Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an mich wenden; eine hier gezahlte Erstberatung würde Ihnen dabei angerechnet und gutgeschrieben.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt