Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich hat der Vermieter gegen Sie wegen der Vorschäden, also wegen der Schäden, die vor Ihrem Einzug in die Wohnung von Dritten verursacht worden sind, keinen Schadenersatzanspruch. Deshalb darf der Vermieter wegen dieser Schäden die Kaution auch nicht ganz oder teilweise einbehalten.
2.
Leider sind die Schäden bei Ihrem Einzug nicht in einem Protokoll festgehalten worden. Durch ein solches Protokoll hätten Sie heute, sollte der Vermieter wegen der Schäden Ansprüche geltend machen, ein Beweismittel, dass die Schäden schon vor Ihrem Einzug vorhanden gewesen seien.
Damit stellt sich für Sie die Frage, wie die Rechtslage aussieht, sollte der Vermieter im Fall Ihres Auszugs behaupten, Sie hätten die Schäden verursacht.
In diesem Fall müsste der Vermieter, sollte es deswegen zu einem Rechtsstreit kommen, den Beweis erbringen, dass die Schäden als Ihnen die Wohnung übergeben worden sei, noch nicht vorhanden gewesen sind. Diesen Beweis wird der Vermieter aber nur schwerlich führen können.
3.
Im Ergebnis heißt das also, dass Sie vom Vermieter Rückzahlung der Kaution verlangen sollten, wenn der Vermieter die Rückzahlung verweigert.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die schnelle Antwort :)
Können Sie mir bitte noch jeweilige Paragraphen hierzu nennen? -Dann kann ich diese dem Vermieter weitergeben und so einen evtl Rechtsstreit vermeiden.
Liebe Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Es gibt im Gesetz keine Vorschrift, die explizit sagt, dass der Mieter für Schäden, die er verursacht, haftet. Hier muss man auf Vorschriften zurückgreifen, in denen geregelt ist, wann Schadenersatzansprüche bestehen.
2.
In Betracht kommen Ansprüche des Vermieters aus den §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, scheiden Schadenersatzansprüche aus.
Allerdings hilft Ihnen die Bezugnahme auf diese Vorschriften nicht weiter. Das Problem des Falls liegt nicht in der Frage der Anspruchsgrundlage, auf die der Vermieter zurückgreifen kann, wenn der Mieter einen Schaden verursacht hat. Verursacht der Mieter Schäden an der Wohnung, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus gehen, muss er dem Vermieter den Schaden ersetzen. Das ergibt sich aus den oben genannten Vorschriften.
In Ihrem Fall ist die Beweisfrage und die Beweislastverteilung der rechtsentscheidende Gesichtspunkt. Sie sagen, die Schäden seien vor Ihrem Einzug entstanden, der Vermieter sagt, Sie hätten die Schäden verursacht.
Und hier muss der Vermieter beweisen, dass Sie die Schäden verursacht haben. Insoweit verweise ich auf meine Antwort.
3.
Ihre Rechtsverteidigung sieht also so aus, dass Sie dem Vermieter erklären, dass die Schäden bei Ihrem Einzug bereits vorhanden gewesen seien und dass Sie das auch seinerzeit mit dem Vermieter geklärt hätten.
Pragraphen nennen Sie nicht, sondern warten ab, was der Vermieter unternimmt. Macht der Vermieter Ansprüche geltend, werden Sie einen Rechtsanwalt einschalten müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt