Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Ihre Frage beantworte ich wie folgt.
1.
Die Gebühren der Rechtsanwälte sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.
Insbesondere werden auch die gesetzlichen Gebühren festgelegt.
Das sind auch diejenigen Gebühren, die der in einem Rechtsstreit unterlegene zu erstatten hat.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, berechnet sich die Gebührenforderung nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 RVG).
In Anlage 1 des RVG befindet sich das Vergütungsverzeichnis, das für bestimmte Handlungen Gebührenrahmen vorsieht.
Anlage 2 zum RVG enthält eine Gebührentabelle, die die Rechtsanwaltsgebühren stufenweise je nach Gegenstandswert bestimmt.
Bei einem Streitwert in Höhe von 30.000.000 € ist Schluss, § 22 Abs. 2 RVG.
Die gesetzlichen Gebühren steigen bei höheren Streitwerten nicht weiter an.
Anstelle der gesetzlichen Gebühren können auch Vereinbarungen über Gebühren getroffen werden, § 4 RVG.
Seit 1. Juli 2007 gibt es keine Gebührenvorschriften mehr für die außergerichtliche Beratung.
Es soll auf eine Gebührenvereinbarung hingewirkt werden.
Bei bloßer Beratung gegenüber Verbrauchern beträgt die gebühr höchstens 250 €, für die Erstberatung höchstens190 €, jeweils ohne Auslagen und Umsatzsteuer.
Das RVG sichert eine Mindestvergütung, wenn es zu keiner Vereinbarung kommt.
Höhere Gebühren können, müssen aber nicht, vereinbart werden.
Da höhere Gebühren vertraglich vereinbart werden müssen, kann der Anwalt nicht einseitig gebühren verlangen, die über des gesetzlichen liegen.
Wird für eine Beratung keine Vereinbarung getroffen, gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG).
Es kann aber auch vorkommen, dass eine Gebührenvereinbarung / ein Vertrag zu sittenwidrigen Bedingungen geschlossen wird. Für diese Fallgestaltungen gilt auch § 138 BGB.
Über die gesetzlichen Gebühren muss der Anwalt ungefragt nicht aufklären.
Bei einem Streitwert von 500.000 € ergibt die RVG-Tabelle eine 1,0 Gebühr in Höhe von 2996,00 €.
Wie gesagt, sind die gesetzlichen Gebühren über einem Gegenstandswert von 30 Millionen € hinaus gedeckelt. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt und auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Gebührenvereinbarung verwiesen.
Eine 1,0 Gebühr beträgt bei einem solchen Gegenstandswert damit maximal 91.496 €.
Für eine Vergütungsvereinbarung gibt es keine feste Grenze.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Erlauben sie mir zur Konkretisierung einige Nachfragen.:
Ich bitte mir noch zu sagen, ob bei sehr hohen Streitwerten über 500.000 Euro die neue Gesetzgebung seit 2006 besser ist oder die Alte ?
Beispiel.:
Wenn bei 30 Millionen schluss ist, wie bemisst sich das dann ?
Heisst das, dass z.b ein Streitwert von 600.000 noch in der Berechnung vorkommt und der Anwalt anhanddessen seine Gebühren vornehmen muss ?
Sie schreiben weiter, dass auch nach § 4 Gebühren vereinbart werden können.
Wenn im Vorfeld nichts vereinbart wird, gilt dann immer die RVG ?
Weiter schreiben sie " Die gesetzlichen Gebühren steigen bei höheren Streitwerten nicht weiter an.
Anstelle der gesetzlichen Gebühren können auch Vereinbarungen über Gebühren getroffen werden, § 4 RVG.
Seit 1. Juli 2007 gibt es keine Gebührenvorschriften mehr für die außergerichtliche Beratung.
Es soll auf eine Gebührenvereinbarung hingewirkt werden.
Bei bloßer Beratung gegenüber Verbrauchern beträgt die gebühr höchstens 250 €, für die Erstberatung höchstens190 €, jeweils ohne Auslagen und Umsatzsteuer.
Das RVG sichert eine Mindestvergütung, wenn es zu keiner Vereinbarung kommt.
Höhere Gebühren können, müssen aber nicht, vereinbart werden.
Da höhere Gebühren vertraglich vereinbart werden müssen, kann der Anwalt nicht einseitig gebühren verlangen, die über des gesetzlichen liegen. …"
Verstehe ich die richtig, dass der Anwalt also NICHT frei ist, nach oben offen alles zu nehmen, was man sich vorstellen kann ?
Wie sieht es daher bei Gebühren aus, die im außergerichtlichen Bereich stattfinden, also wenn es keine Vereinbarung gibt, kann dann der Anwalt, beliebig viel nehmen ?
Sie beziehen sich ja auf Beratungen, wie sieht es aber aus, wenn der Anwalt neben der Erstberatung tätig wird, muss er dann mitteilen, wenn er höhere Gebühren nimmt oder kann er bei seiner außergerichtlichen Tätigkeit, dann beliebig viel nehmen ?
Verstehe ich sie weiterhin richtig, dass nur Verträge also Honorarverträge, sittenwidrig sind, nicht aber Gebühren, die aufgrund fehlender Vereinbarungen getroffen wurden, egal wie hoch diese auch sind ?
Ist es also so, dass man selbst alles vereinbaren kann, wenn aber nichts vereinbart wird, gilt die Gebührenverodnung und diese liegt höchstens bei 91.496 Euro ?
Erlauben sie mir zur Konkretisierung einige Nachfragen.:
Ich bitte mir noch zu sagen, ob bei sehr hohen Streitwerten über 500.000 Euro die neue Gesetzgebung seit 2006 besser ist oder die Alte ?
Beispiel.:
Wenn bei 30 Millionen schluss ist, wie bemisst sich das dann ?
Heisst das, dass z.b ein Streitwert von 600.000 noch in der Berechnung vorkommt und der Anwalt anhanddessen seine Gebühren vornehmen muss ?
Sie schreiben weiter, dass auch nach § 4 Gebühren vereinbart werden können.
Wenn im Vorfeld nichts vereinbart wird, gilt dann immer die RVG ?
Weiter schreiben sie " Die gesetzlichen Gebühren steigen bei höheren Streitwerten nicht weiter an.
Anstelle der gesetzlichen Gebühren können auch Vereinbarungen über Gebühren getroffen werden, § 4 RVG.
Seit 1. Juli 2007 gibt es keine Gebührenvorschriften mehr für die außergerichtliche Beratung.
Es soll auf eine Gebührenvereinbarung hingewirkt werden.
Bei bloßer Beratung gegenüber Verbrauchern beträgt die gebühr höchstens 250 €, für die Erstberatung höchstens190 €, jeweils ohne Auslagen und Umsatzsteuer.
Das RVG sichert eine Mindestvergütung, wenn es zu keiner Vereinbarung kommt.
Höhere Gebühren können, müssen aber nicht, vereinbart werden.
Da höhere Gebühren vertraglich vereinbart werden müssen, kann der Anwalt nicht einseitig gebühren verlangen, die über des gesetzlichen liegen. …"
Verstehe ich sie richtig, dass der Anwalt also NICHT frei ist, nach oben offen alles zu nehmen, was man sich vorstellen kann ?
Wie sieht es daher bei Gebühren aus, die im außergerichtlichen Bereich stattfinden, also wenn es keine Vereinbarung gibt, kann dann der Anwalt, beliebig viel nehmen ?
Sie beziehen sich ja auf Beratungen, wie sieht es aber aus, wenn der Anwalt neben der Erstberatung tätig wird, muss er dann mitteilen, wenn er höhere Gebühren nimmt oder kann er bei seiner außergerichtlichen Tätigkeit, dann beliebig viel nehmen ?
Verstehe ich sie weiterhin richtig, dass nur Verträge also Honorarverträge, sittenwidrig sind, nicht aber Gebühren, die aufgrund fehlender Vereinbarungen getroffen wurden, egal wie hoch diese auch sind ?
Ist es also so, dass man selbst alles vereinbaren kann, wenn aber nichts vereinbart wird, gilt die Gebührenverodnung und diese liegt höchstens bei 91.496 Euro ?
Am Verhältnis Gegenstnadswert Gebühr hat sich nichts geändert. Die Struktur der Gebührenbestimmung hat sich geändert.
Zum beispiel ist die Beweisgebühr weggefallen. Im Zivilprozess gibt es nur noch eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr.
Grob betrachtet hat sich eine Verbesserung gegenüber der alten BRAGO ergeben, punktuell können Gebühren aber auch niedrigen sein als früher.
Der Rechtswanwalt nimmt den Gegenstandswert, schaut in die RVG-Gebührentabelle und sieht wie hoch z.B. eine 1,0 Gebühr ist, bei 600.000 € beträgt diese 3296,00 €.
Bei der Beratung ohne Vereinbarung verweist das RVG auf die Regeln des BGB insbesondere auf das Dienstvertragsrecht.
Der Anwalt darf nur das nehmen, was üblich ist.
Welcher Maßstab hier anzuegen ist, ist umstritten, ob auf die alten Beratungsgebühren zurückgegriffen werden kann oder sich nach dem üblichen Stundensatz, der von der Größe der Anwaltskanzlei bestimmten Regionen abhängt, richten.
Bei Verbrauchern darf die Gebühr 250 € nicht übersteigen.
Da die gesetzlichen Gebühren, je nach Tätigkgeit schon von vornherein feststehen und eben gesetzlich festgelegt sind, können sie nicht sittenwidrig sein.
91.496 Euro für eine 1,0 Gebühr. In einem Zivilrechtstreit vor Gericht entstehen eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr, insgesamt also eine 2,5 Gebühr.
Damit betragen die gesetzlichen Gebühren des Anwaltes vor dem Zivilgericht in der ersten Instanz für die Vertretung einer Person maximal 228.740 € ohne Auslagen und Umsatzsteuer.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Erlauben sie mir zur Konkretisierung einige Nachfragen.:
Ich bitte mir noch zu sagen, ob bei sehr hohen Streitwerten über 500.000 Euro die neue Gesetzgebung seit 2006 besser ist oder die Alte ?
Beispiel.:
Wenn bei 30 Millionen schluss ist, wie bemisst sich das dann ?
Heisst das, dass z.b ein Streitwert von 600.000 noch in der Berechnung vorkommt und der Anwalt anhanddessen seine Gebühren vornehmen muss ?
Sie schreiben weiter, dass auch nach § 4 Gebühren vereinbart werden können.
Wenn im Vorfeld nichts vereinbart wird, gilt dann immer die RVG ?
Weiter schreiben sie " Die gesetzlichen Gebühren steigen bei höheren Streitwerten nicht weiter an.
Anstelle der gesetzlichen Gebühren können auch Vereinbarungen über Gebühren getroffen werden, § 4 RVG.
Seit 1. Juli 2007 gibt es keine Gebührenvorschriften mehr für die außergerichtliche Beratung.
Es soll auf eine Gebührenvereinbarung hingewirkt werden.
Bei bloßer Beratung gegenüber Verbrauchern beträgt die gebühr höchstens 250 €, für die Erstberatung höchstens190 €, jeweils ohne Auslagen und Umsatzsteuer.
Das RVG sichert eine Mindestvergütung, wenn es zu keiner Vereinbarung kommt.
Höhere Gebühren können, müssen aber nicht, vereinbart werden.
Da höhere Gebühren vertraglich vereinbart werden müssen, kann der Anwalt nicht einseitig gebühren verlangen, die über des gesetzlichen liegen. …"
Verstehe ich sie richtig, dass der Anwalt also NICHT frei ist, nach oben offen alles zu nehmen, was man sich vorstellen kann ?
Wie sieht es daher bei Gebühren aus, die im außergerichtlichen Bereich stattfinden, also wenn es keine Vereinbarung gibt, kann dann der Anwalt, beliebig viel nehmen ?
Sie beziehen sich ja auf Beratungen, wie sieht es aber aus, wenn der Anwalt neben der Erstberatung tätig wird, muss er dann mitteilen, wenn er höhere Gebühren nimmt oder kann er bei seiner außergerichtlichen Tätigkeit, dann beliebig viel nehmen ?
Verstehe ich sie weiterhin richtig, dass nur Verträge also Honorarverträge, sittenwidrig sind, nicht aber Gebühren, die aufgrund fehlender Vereinbarungen getroffen wurden, egal wie hoch diese auch sind ?
Ist es also so, dass man selbst alles vereinbaren kann, wenn aber nichts vereinbart wird, gilt die Gebührenverodnung und diese liegt höchstens bei 91.496 Euro ?
Ich fand dazu folgendes
http://www.bmj.bund.de/enid/Kostenrecht/Fragen___Antworten_zum_Anwaltsverguetungsrecht_xz.html
"Was passiert, wenn keine Vereinbarung getroffen wird?
Bei außergerichtlichen Beratungen erhält der Rechtsanwalt seine Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Danach ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen…."
und " Bei einer Vertretung gelten die Sätze des Rechtsanwaltsgebührengesetzes (RVG)…."
HEisst dies das, was ich meine, mit Grenzen nach oben ?
Erlauben sie mir zur Konkretisierung einige Nachfragen.:
Ich bitte mir noch zu sagen, ob bei sehr hohen Streitwerten über 500.000 Euro die neue Gesetzgebung seit 2006 besser ist oder die Alte ?
Beispiel.:
Wenn bei 30 Millionen schluss ist, wie bemisst sich das dann ?
Heisst das, dass z.b ein Streitwert von 600.000 noch in der Berechnung vorkommt und der Anwalt anhanddessen seine Gebühren vornehmen muss ?
Sie schreiben weiter, dass auch nach § 4 Gebühren vereinbart werden können.
Wenn im Vorfeld nichts vereinbart wird, gilt dann immer die RVG ?
Weiter schreiben sie " Die gesetzlichen Gebühren steigen bei höheren Streitwerten nicht weiter an.
Anstelle der gesetzlichen Gebühren können auch Vereinbarungen über Gebühren getroffen werden, § 4 RVG.
Seit 1. Juli 2007 gibt es keine Gebührenvorschriften mehr für die außergerichtliche Beratung.
Es soll auf eine Gebührenvereinbarung hingewirkt werden.
Bei bloßer Beratung gegenüber Verbrauchern beträgt die gebühr höchstens 250 €, für die Erstberatung höchstens190 €, jeweils ohne Auslagen und Umsatzsteuer.
Das RVG sichert eine Mindestvergütung, wenn es zu keiner Vereinbarung kommt.
Höhere Gebühren können, müssen aber nicht, vereinbart werden.
Da höhere Gebühren vertraglich vereinbart werden müssen, kann der Anwalt nicht einseitig gebühren verlangen, die über des gesetzlichen liegen. …"
Verstehe ich sie richtig, dass der Anwalt also NICHT frei ist, nach oben offen alles zu nehmen, was man sich vorstellen kann ?
Wie sieht es daher bei Gebühren aus, die im außergerichtlichen Bereich stattfinden, also wenn es keine Vereinbarung gibt, kann dann der Anwalt, beliebig viel nehmen ?
Sie beziehen sich ja auf Beratungen, wie sieht es aber aus, wenn der Anwalt neben der Erstberatung tätig wird, muss er dann mitteilen, wenn er höhere Gebühren nimmt oder kann er bei seiner außergerichtlichen Tätigkeit, dann beliebig viel nehmen ?
Verstehe ich sie weiterhin richtig, dass nur Verträge also Honorarverträge, sittenwidrig sind, nicht aber Gebühren, die aufgrund fehlender Vereinbarungen getroffen wurden, egal wie hoch diese auch sind ?
Ist es also so, dass man selbst alles vereinbaren kann, wenn aber nichts vereinbart wird, gilt die Gebührenverodnung und diese liegt höchstens bei 91.496 Euro ?
Ich fand dazu folgendes
http://www.bmj.bund.de/enid/Kostenrecht/Fragen___Antworten_zum_Anwaltsverguetungsrecht_xz.html
"Was passiert, wenn keine Vereinbarung getroffen wird?
Bei außergerichtlichen Beratungen erhält der Rechtsanwalt seine Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Danach ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen…."
und " Bei einer Vertretung gelten die Sätze des Rechtsanwaltsgebührengesetzes (RVG)…."
HEisst dies das, was ich meine, mit Grenzen nach oben ?
Zusatz.: Ich bitte noch folgendes in der Nachantwort zu berücksichtigen.:
Wenn ich nichts mehr höre, gehe ich davon aus, dass sie also davon ausgehen, dass nicht nur bei Beratungen, sondern grundsätzlich bei außergerichtlichen Tätigkeiten der Anwalt nicht nehmen kann, was er möchte.
Bei einer Vereinbarung ist er an das Vereinbarte (z.B. Stundensatz, oder Pauschalgebühr) gebunden.
Wird nichts vereinbart gelten die gesetzlichen Gebühren mit der genannten Begrenzung.
Der Anwalt darf bei außergerichtlicher Vertretung nicht "unendlich" nehmen, was er möchte.
Entweder es ist etwas vereinbart oder es gilt das RVG (Teil 2 des Vergütungsverzeichnisse [VV]).
Die Geschäftsgebühr kann bis zu 2,5 Gebühren (Nr. 2300 VV RVG) betragen.
Bei außergerichtlicher Vertretung liegt die Höchstgrenze der Geschäftsgebühr damit bei 228.740 € netto.
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Ich entschuldige mich für die zuerst unvollständige Beantwortung.
Die letzten Absätze Ihrer Frage habe ich nicht zur Kenntnis genommen / nehmen können und konnte sie daher auch nicht beantworten.