Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das AG Fürth hat mit Urteil vom 07.05.2009, Az. 340 C 3088/08, entschieden, daß ein Kunde, dem statt der vereinbarten „Doppelflat 6000" lediglich eine „Doppelflat 2000" zur Verfügung gestellt werden konnte, ein Sonderkündigungsrecht hat. Dementsprechend dürfte auch eine Minderung durchzusetzen sein.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das AG Fürth hat mit Urteil vom 07.05.2009, Az. 340 C 3088/08, entschieden, daß ein Kunde, dem statt der vereinbarten „Doppelflat 6000" lediglich eine „Doppelflat 2000" zur Verfügung gestellt werden konnte, ein Sonderkündigungsrecht hat. Dementsprechend dürfte auch eine Minderung durchzusetzen sein.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
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Rückfrage vom Fragesteller
21. August 2013 | 18:06
Und welche Höhe würden Sie in etwa denken bei einer monatlichen Grundgebühr von 38,95 €, in der DSL 16000 u. die FEstnetzflat beinhaltet ist?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21. August 2013 | 18:35
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Ihren Rechnungen müßte der Preis für Festnetz-Flat und DSL 16000 gesondert ausgewiesen sein. Nach Ihren Angaben halte ich eine Minderung von 2/3 des Preises für DSL 16000 für gerechtfertigt.
Ich empfehle, die Telekom darauf hinzuweisen, daß Sie von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen werden, wenn die Minderung nicht akzeptiert wird.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt